Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.06.2010 | Pflichtverteidiger

    Beiordnung wegen schwieriger Rechtslage

    In den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen des sog. „Führerscheintourismus“ ist dem Beschuldigten wegen schwieriger Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen (LG Regensburg 15.3.10, 7 Qs 14/2010, Abruf-Nr. 101408).

     

    Praxishinweis

    Die Beiordnung ist bereits für die sog. „Altfälle“ des Führerscheintourismus bejaht worden (vgl. LG Hechingen VA 09, 120; LG Zweibrücken VA 09, 82). Nun wurde sie auch für die Fälle nach Änderung der FeV mit Gesetz vom 19.1.09 bejaht, soweit das Fehlen einer Fahrerlaubnis aus dem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis abgeleitet werde. In Literatur und Rechtsprechung sei teilweise strittig, was mit der Formulierung in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV „vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen“ gemeint sei, insbesondere welche Qualität die Informationen haben müssen und wem sie eigentlich für die Begründung eine Strafbarkeit vorliegen müssen. Daher werde teilweise eine Strafbarkeit nur angenommen, wenn sich aus dem Führerschein selbst erweise, dass die Wohnsitzvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nach § 28 Abs. 4 S. 2 FeV ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung ergangen ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 126 | ID 136520