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  • 01.02.2006 | Nutzungsausfallentschädigung

    Interimsreparatur zur Schadensminderung?

    1. Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kfz nicht anzunehmen, wenn der Schaden kein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.  
    2. Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.  
    (OLG Frankfurt 28.10.05, 24 U 111/05, Abruf-Nr. 060058)  

     

    Sachverhalt

    In einer Waschstraße war u.a. die Heckscheibe des Autos beschädigt worden. Der Kläger brachte es in eine freie Werkstatt zur Reparatur. Eine Heckscheibe mit Bohrung für den Scheibenwischer konnte der Hersteller nicht liefern. Daraufhin besorgte sich der Kläger aus privater Quelle eine passende Scheibe. Rund 14 Wochen nach dem Schadensfall mit Reparaturkosten von 5.607 EUR war das Auto wieder fahrbereit. Zum Streit kam es wegen der Nutzungsausfallentschädigung (9.172 EUR) und des merkantilen Minderwerts (rd. 1.400 EUR).  

     

    Entscheidungsgründe

    Ersatz merkantiler Wertminderung lehnte das OLG mit der aus dem 1. Leitsatz ersichtlichen Begründung ab. Was die Nutzungsausfallentschädigung angeht, so setzt sich der Senat vor allem mit zwei Einwänden der Beklagten und ihrer Streithelferin (Versicherung) auseinander: Zweitfahrzeug und überlange Reparaturdauer. Zum ersten Punkt war von Beklagtenseite vorgetragen worden, der Kläger verfüge über weitere Fahrzeuge, die er auch nutzen könne und während der Reparatur auch genutzt habe. Das war in den Augen des OLG ein Vortrag „ins Blaue hinein“ und damit unbeachtlich. Im zweiten Punkt sah der Senat eine Verletzung der Schadensminderungspflicht. Der Kläger hätte die Beklagte bzw. ihre Versicherung auf das „Pass-Problem“ mit der Heckscheibe hinweisen müssen. Die Erfahrung spreche dafür, dass die Versicherung dann eine Interimsreparatur angeraten hätte. Darauf hätte sich der Kläger einlassen müssen. Folglich könne er nur für einen Teil der effektiven Ausfallzeit entschädigt werden, zzgl. der Kosten einer Interimsreparatur.  

     

    Praxishinweis

    Das Urteil ist Wasser auf die Mühle der Versicherungen, insbesondere in puncto Nutzungsausfallentschädigung. Ausfallzeiträume von mehr als max. zwei Wochen stoßen häufig auf erbitterten Widerstand. Was der Geschädigte zur Geringhaltung des Ausfallschadens tun muss und was er lassen darf, ist Gegenstand zahlloser Urteile (VA 04, 61 ff.). Probleme mit der Ersatzteilbeschaffung fallen grds. in die Sphäre des Schädigers (OLG Düsseldorf 26.4.04, I-1 U 177/03, Abruf-Nr. 060059 – Wohnmobil). Zur „Notreparatur“ s. OLG Celle 28.4.05, 14 U 243/04, Abruf-Nr. 052727. Geschädigte sind gut beraten, bei drohenden Verzögerungen der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung rechtzeitig die Versicherung zu informieren und konkrete Vorschläge einzuholen.