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17.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060059

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.04.2004 – I-1 U 177/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Zivilsenat

Urteil
Aktenzeichen: 1-1 U 177/03

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.08.2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 3.840,10 ? verurteilt.

In dieser Höhe kann der Kläger von der Beklagten - deren volle Haftung dem Grunde nach außer Streit steht - über den vorprozessual geleisteten Betrag von 5.393,73 ? hinaus Schadensersatz gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PflVersG beanspruchen.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1. Gegenstand der Berufung ist ausschließlich die in erster Instanz zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung. Diese war entgegen den Ausführungen des Landgerichts nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Klägervorbringens auch bereits alleiniger Gegenstand der erhobenen Klage, was aber lediglich Auswirkungen auf die Berechnungen, hingegen nicht auf die Höhe des dem Kläger noch zustehenden Schadensersatzanspruches hat.

2. Die von der Beklagten für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit seines unfallbedingt beschädigten Wohnmobils an den Kläger zu zahlende Entschädigung beläuft sich auf insgesamt 3.982,50 ? (118 Tage x 33,75 ? (45,-- ? - 25 %)).

Dieser Anspruch der Klägerin ist allerdings in Höhe von 142;40 ? zum Teil durch die vorprozessual geleisteten Zahlungen der Beklagten von unstreitig insgesamt 5.393,73 ? bereits durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB), weshalb als Nutzungsausfallentschädigung ein noch zu zahlender Betrag in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 3.840,10 ? ( 3.982,50 ? ./. 142,40 ?) verbleibt.

3. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 118 Tagen zugesprochen.

3.1
Was die gem. § 287 ZPO zu ermittelnde Tagessatzhöhe anbelangt, so hat der Senat zwar Zweifel daran, ob der vom Landgericht vorgenommene Abschlag von 25 % von dem an sich als angemessen zugrundegelegten Tagessatz von 45,00 ? wegen der langen Nutzungszeit gerechtfertigt ist, da dies allein die Frage der Schadensminderungspflicht des Klägers betreffen dürfte, für deren Verletzung - wie nachfolgend noch auszuführen ist - vorliegend indes keine Anhaltspunkte bestehen.

Dies kann aber ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob bei der Ermittlung des Tagessatzes eine Unterscheidung im Hinblick auf die verschiedenen Nutzungen des Wohnmobils geboten gewesen wäre. Die Beklagte hat nicht nur selbst einen Tagessatz in Höhe von 45,-- ? ohne Abschlag für angemessen erachtet, sondern die Höhe des vom Landgericht für gerechtfertigt erachteten Tagessatzes mit der Berufung auch nicht angegriffen.

3.2
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte allerdings darauf, dass Nutzungsausfall lediglich für 13 Tage zu ersetzen sei.

Der von der Beklagten gem. § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzende Schaden erfasst auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Fahrzeuges. Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn es sich bei dem unfallbedingt beschädigten Kraftfahrzeug - wie vorliegend - um ein Wohnmobil (= Reisemobil) handelt (dazu der Senat VersR 2001,208 -210). Dies wird seitens der Beklagten im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt.

Die ständige Verfügbarkeit eines Wohnmobils ist als geldwerter Vorteil anzusehen und die entgangene Nutzungsmöglichkeit lässt sich nicht mehr als lediglich "individuelle Genussschmälerung" qualifizieren. Ebenso wie bei einem "reinen" Automobil geht es dem Erwerber eines Wohnmobils zum einen um die Fortbewegung, Mobilität und Unabhängigkeit, zum anderen ermöglicht es das Wohnmobil zusätzlich, jederzeit Reisen mit Übernachtungen anzutreten und Aufwendungen für Hotel und Verpflegung einzusparen bzw. zu senken. Dies stellt nach der Verkehrsauffassung einen handfesten wirtschaftlichen Vorteil dar (dazu Senat a.a.O.).

4. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist einmal die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Klägers, woran vorliegend Zweifel nicht bestehen. Ferner muss der Entzug der Nutzungsmöglichkeit für den Kläger "fühlbar" gewesen sein und es muss ein Nutzungswille des Klägers vorgelegen haben.

4.1 Für die Fühlbarkeit des Ausfalls der Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils kommt es darauf an, dass dem Geschädigten das Fahrzeug ohne Unfall zur freien Verfügbarkeit gestanden hätte und ihm unfallbedingt die Möglichkeit genommen worden ist, nach freien Stücken über eine Nutzung des Fahrzeuges zu entscheiden (der Senat a.a.O.). Dies ist vorliegend zu bejahen.

Das Wohnmobil war der freien Nutzungsmöglichkeit des Klägers unfallbedingt in der Zeit vom 08.10.2001 bis 30.01.2002 entzogen. Unstreitig stand das Wohnmobil während des gesamten vorgenannten Zeitraumes zwecks Reparatur der bei dem Unfall entstandenen Schäden auf dem Gelände der Firma H. in Mülheim.

a) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung war die Nutzungsmöglichkeit nicht lediglich für die Dauer von 13 Tagen entzogen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass - wie die Beklagte allerdings zu Recht geltend macht - ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen lediglich eine Unterflurstauklappe repariert worden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu I, 5 verwiesen.

b) Auf ein Ersatzfahrzeug konnte der Kläger während der unfallbedingten Ausfallzeit nicht zurück greifen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger und seiner Ehefrau neben dem verunfallten Wohnmobil noch ein Kleinwagen zur Verfügung stand. Das Wohnmobil und der Kleinwagen sind gerade im Hinblick auf die Mobilität und Nutzung als Reisegefährt bereits nicht vergleichbar.

4.2 Der Senat hat ebenfalls keine Zweifel an dem erforderlichen Nutzungswillen des Klägers.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der hypothetische Nutzungswille des privaten Halters bzw. Eigentümers eines Fahrzeuges für die Dauer der Reparatur grundsätzlich zu vermuten ( vgl. der Senat, Urteil vom 18.02.2002, Aktenzeichen: 1 U 91/01).

Die Beklagte ist bei der Berechnung der von ihr als angemessen erachteten Nutzungsausfallentschädigung für 13 Tage letztlich selbst von einem solchen Nutzungswillen des Klägers ausgegangen.

Der Senat hält auch einen Nutzungswillen des Klägers für den gesamten Zeitraum, in welchem sich das Wohnmobil bei der Firma H. M. befunden hat, für gegeben.

Der Kläger hat nicht nur unbestritten vorgetragen, dass er das Wohnmobil als tägliches Transportmittel genutzt hätte, sondern auch hinreichend dargelegt, dass beabsichtigt gewesen sei, an den Wochenenden - wie auch sonst - nach Holland oder in die Heide zu fahren und dass für November/Dezember 2001 eine Reise nach Spanien und Italien geplant gewesen sei. Auch dies ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Ebenso hat der Kläger nachvollziehbar dargetan, dass er und seine Frau als Rentner das Wohnmobil nutzten, um auch kurzfristig und spontan zu Reisen, ("in der Welt herum zu fahren"), was die Beklagte ebenfalls als solches nicht bestritten hat. Dies erscheint im Übrigen auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als der Kläger ebenfalls unbestritten in den 18 Monaten, seitdem sich das Wohnmobil in seinem Besitz befindet, damit insgesamt 22.000 km zurück gelegt hat.

4.3 Soweit die Beklagte erstmals im Rahmen der im Senatstermin stattfindenden Erörterung und ansatzweise auch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.03.2004 den Nutzungswillen des Klägers, insbesondere dessen beabsichtigte Nutzung für Urlaubsfahrten im streitgegenständlichen Zeitraum angezweifelt hat, so ist ihr Vorbringen bereits verspätet gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob darin überhaupt ein wirksames Bestreiten des vermuteten Nutzungswillens des Klägers zu sehen ist.

5. Die vom Kläger zu beanspruchende Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer von 118 Tagen bei einem Tagessatz von 33,75 ? mindert sich schließlich auch nicht gem. § 254 Abs. 2 BGB. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die ihm obliegenden Schadensminderungspflichten verletzt hat. Zwar mindert sich der Anspruch des Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB bei Verzögerungen, welche er selbst zu vertreten hat. Dagegen sind Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Werkstatt grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, dem Geschädigten dagegen nicht ohne Weiteres zuzurechnen, sondern nur dann, wenn ihm selbst ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei hier allerdings keine allzu hohen Anforderungen an den Geschädigten gestellt werden dürfen (dazu Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, Anhang 1., Rdnr. 136, 110 m.w.N.). Zwar kann in diesem Rahmen verlangt werden, dass der Geschädigte bei unangemessen langer Reparaturdauer auf Fertigstellung dringt, jedoch ist dem Kläger hier kein Vorwurf zu machen.

Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist dem Kläger nicht anzulasten, dass er das Wohnmobil während des gesamten Zeitraumes vom 08.10.2001 bis 03.01.2002 bei der Firma H. M. in Mülheim belassen hat. Für die im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten geäußerte Vermutung, der Kläger habe lediglich ein "kostenloses Winterquartier" für sein Wohnmobil in Anspruch genommen, wurden Tatsachen nicht vorgetragen.

Wenngleich für die eigentliche Reparatur nach dem von der Beklagten eingeholten D.-Gutachten vom 10.11.2001 ein Zeitraum von 6 Tagen als ausreichend erachtet worden ist, so liegt vorliegend die Ursache der langen Reparaturzeit in Problemen bei der Ersatzteilbeschaffung. Die erforderlichen Ersatzteile konnten unstreitig erst am 19.11.2001 und 10.12.2001 beschafft werden. Die Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung sind zweifelsfrei nicht dem Kläger zuzurechnen. Der Kläger musste sich indes auch nicht um eine Reparatur in einer anderen Werkstatt zwecks Beschleunigung bemühen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein unfallgeschädigtes Hymer Reisemobil bei der Fachwerkstatt, der Firma H. in Mülheim, zur Reparatur gegeben hat. Wenn aber bereits die Firma H. selbst die Ersatzteile ihrer Fahrzeuge nicht schneller beschaffen kann, so durfte der Kläger davon ausgehen, dass dies bei einer anderen Werkstatt ebenfalls nicht schneller gehen würde.

Hinzu kommt, dass dem Kläger auf Nachfrage zunächst seitens der Firma H. mitgeteilt worden ist, die Reparatur dauere etwa 3 Wochen. Auf weiteres mehrfaches Nachfragen vor Ort und auch telefonisch, wie lange die Reparatur noch dauern werde, wurde der Kläger nach unbestrittenem Vortrag immer wieder "vertröstet".

Unstreitig war die Reparatur schließlich erst am 30.01.2002 beendet. Wenngleich sich auch dem Senat nicht erschließt, weshalb sich nach Lieferung des letzten Ersatzteils am 10.12.2001 die Reparatur dann noch bis zum 30.01.2002 hingezogen hat, so ist dies jedenfalls dem Kläger nicht anzulasten. Zwar liegt ein Werkstattverschulden nahe, hierfür hat aber nicht der Geschädigte einzustehen. Der Beklagten bleibt es insofern unbenommen, sich etwaige vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Werkstatt abtreten zu lassen und diese geltend zu machen.

5.2 Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte unter Berufung auf ein von ihr eingeholtes D.-Gutachten vom 10.07.2002 darauf, dass der Kläger das Wohnmobil trotz der beschädigten Unterflurstauklappe habe nutzen können, da dieses im Rahmen einer Notreparatur habe fahrbereit gemacht werden können.

Unabhängig davon, ob das Wohnmobil - wie die Beklagte meint - durch Anbringung des Stoßfängers wieder fahrbereit gewesen wäre, war es dem Kläger bereits nicht zuzumuten, das Wohnmobil mit der defekten Unterflurstauklappe und der provisorischen Haltevorrichtung zu nutzen, und zwar weder als Reisemobil noch als tägliches Fortbewegungsmittel. Abgesehen davon, dass der Unterflurstaukasten nicht als Stauraum zu nutzen war, was aber für die Nutzung als Reisemobil entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ein wesentliches Kriterium ist, war dem Kläger nicht zumutbar, mit einer notdürftig "hochgebundenen" Klappe zu fahren. Für den Kläger war weder abschätzbar, inwieweit dies verkehrsrechtlich zulässig war, noch war für ihn zu beurteilen, ob dies möglicherweise sogar zu einer Vergrößerung des Schadens hätte führen können. Insoweit war und ist nicht abzusehen, ob die Klappe während der Fahrt aufgrund der damit verbundenen Erschütterungen möglicherweise herunter fällt und abreißt. Selbst wenn das von der Beklagten für ausreichend erachtete Provisorium im Hinblick auf die Verkehrssicherheit unbedenklich gewesen wäre, so könnte dem Kläger gleichwohl nicht angelastet werden, eine solche Notreparatur nicht veranlasst zu haben. Dies unterfällt nicht dem Verantwortungsbereich des Klägers. Von einem Laien - wie dem Kläger - kann in der Regel eine Beurteilung dahingehend, welche Notmaßnahmen ausreichend und geeignet sind, nicht verlangt werden, zumal auch die Beklagte sich hierauf erst aufgrund des nachträglich eingeholten D.-Gutachtens vom 10.07.2002 berufen hat.

6. Der vom Kläger noch zu beanspruchende Schadensersatz in Höhe des vom Landgericht zuerkannten Betrages von 3.840,10 ? errechnet sich im Einzelnen wie folgt:

6.1 Auszugehen ist zunächst von den vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen einerseits und den hierauf durch Verrechnung ausweislich der Abrechnungsschreiben der Beklagten erbrachten Zahlungen andererseits.

- Reparaturkosten: 4.502,66 ? (8.806,43 DM) - Schr. v. 25.01.2002 u. 17.12.2002
- Wertminderung: 255,64 ? ( 500,00 DM) - Schr. v. 25.01.2002
- Hotelübernachtungs- kosten: 286,32 ? ( 560,00 DM) - Schr. v. 25.01.2002
- Telefonkosten: 25,56 ? ( 50,00 DM) - Schr. v. 25.01.2002
- Fotokosten: 8,18 ? ( 16,00 DM) - Schr. v. 25.01.2002
- Notreparatur: 18,26 ? (35,71 DM) - Schr. v. 25.01.2002
- Kilometerkosten: 147,55 ? (288,60 DM) - Schr. v. 25.01.2002
- Spanngurt, Wäscheleine: 7,16 ? ( 14,03 DM) - Schr. v. 17.12.2002
Gesamt: 5.251,33 ?

Unstreitig wurden von der Beklagten insgesamt gezahlt: 5.393,73 ?, was eine Differenz von 142,40 ? ergibt, welche noch auf die zu beanspruchende Nutzungsentschädigung zu verrechnen ist.

Ausgehend von einem Nutzungsausfallentschädigungsanspruch in Höhe von 118 x 45,00 ? abzügl. 25 % = 33,75 ? = 3.982,50 ?
und dem bereits bezahlten, noch zu verrechnenden Betrag in Höhe von 142,40 ?
verbleibt eine Differenz von 3.840,10 ?, welche dem vom Kläger zu beanspruchenden und vom Landgericht zuerkannten Betrag entspricht.

6.2 Wenngleich die verschiedenen und nur schwer nachvollziehbaren Abrechnungsschreiben der Beklagten zumindest Anlass für die Vermutung geben, dass die Abrechnungspraxis der Beklagten uneinheitlich ist, muss die Beklagte sich jedenfalls an ihren Schreiben festhalten lassen.

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 17.12.2001 Positionen, welche bereits Gegenstand der Abrechnung gem. Schreiben vom 25.01.2002 gewesen sind, zum Teil anders abrechnet, so bleibt dies ohne Wirkung. Wie das Landgericht insofern zutreffend ausgeführt hat, sind die mit Schreiben vom 25.01.2002 akzeptierten und abgerechneten Schadenspositionen seitens der Beklagten nicht nur anerkannt, sondern auch gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Eine nachträgliche andere Abrechnung kann diese bereits eingetretene Erfüllungswirkung nicht beseitigen.

7. Soweit die Beklagte gerügt hat, der klageerhöhende Schriftsatz des KIägers vom 22.04.2003 sei ihr nicht zugegangen und ihr unbekannt gewesen, so lässt sich zwar ausweislich der Akte ein Zugang dieses Schriftsatzes nicht feststellen, ein Verfahrensfehler liegt darin indes nicht begründet. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliche Gehör zu sehen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 11.07.2003 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Antrag aus diesem Schriftsatz verhandelt und hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten daraufhin Klageabweisung beantragt. Wenn dem Beklagtenvertreter der Schriftsatz und der Antrag nicht bekannt gewesen sein sollte, so hätte er dies in der mündlichen Verhandlung rügen und ggf. Schriftsatzfrist beantragen müssen, was er ausweislich des Protokolls nicht getan hat. Hinzu kommt, dass nach unwidersprochenem Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung der den klageerhöhenden Antrag enthaltene Schriftsatz vom 22.04.2003 Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewesen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10,713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer für die Beklagte beträgt: 3.840,10 ?.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

RechtsgebieteZPO, BGBVorschriften§ 287 ZPO § 251 Abs. 1 BGB § 254 Abs. 2 BGB

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