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  • 24.11.2009 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift

    Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und ist deshalb verfassungswidrig (AG Gummersbach 8.7.09, 85 OWi 196/09, Abruf-Nr. 092962).

     

    Praxishinweis

    Vgl. zu der Problematik auch schon BVerfG VA 08, 119 und OLG Stuttgart VA 08, 208. Beide hatten keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Die Vorlage nach Art. 100 GG wird m.E. keinen Erfolg haben.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 209 | ID 131696