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  • · Fachbeitrag · Fahrerlaubnisentzug

    Neues zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG

    Nachfolgend stellen wir Ihnen weitere aktuelle Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG vor.

     

    • Übersicht 1 – Gutachtenanforderung

    Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln kann angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (§ 11 Abs. 3 S.1 Nr. 7 FeV). Nach der Rechtsprechung des BayVGH kommen insoweit typischerweise solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung und Sachbeschädigung, in Betracht (BayVGH 19.3.26, 11 CS 26.120, Abruf-Nr. 254184).

     

    Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, um zu klären, ob eine Alkoholkrankheit überwunden wurde (BayVGH 27.4.26, 11 CS 26.481, Abruf-Nr. 254183).

     

    Nach einem festgestellten Alkoholrückfall kann die Behörde von fortdauernder Fahruntauglichkeit ausgehen, auch wenn der Betroffene den Vorfall nur als einmaligen „Ausrutscher“ bezeichnet (BayVGH 27.4.26, 11 CS 26.481, Abruf-Nr. 254183).

     

    Fahreignungszweifel, die zur Zulässigkeit einer Gutachtenanforderung führen, sind berechtigt aufgrund von vorübergehenden Bewusstseinsverlusten sowie einer Operation am Hirn und Hinweisen auf Krankheiten des Nervensystems sowie von Herz- und Gefäßkrankheiten im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (BayVGH 12.5.26, 11 CS 26.505, Abruf-Nr. 254325)

     

    Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Unterzieht sich der betreffende Fahrerlaubnisinhaber daraufhin der angeordneten Begutachtung und liegt der Fahrerlaubnisbehörde das erstellte Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbstständige Bedeutung hat. Ihre Verwertbarkeit hängt dann nicht mehr von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab (VG Aachen 18.5.26, 3 L 186/26, Abruf-Nr. 254557).

     
    • Übersicht 2 – (Einmaliger) Konsum von Drogen

    Beim Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur sporadisch nicht medizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV (OVG Nordrhein-Westfalen 25.3.26, 16 B 101/25, Abruf-Nr. 254188).

     

    Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn eine fortgeschrittene Cannabisproblematik vorliegt; der Fahrerlaubnisinhaber muss in den Fällen seine Fahreignung durch ein für ihn positives MPU-Gutachten nachweisen (BayVGH 5.5.26, 11 CS 26.503, Abruf-Nr. 254324).

     

    Der einmalige Konsum von Drogen reicht aus, um die Fahreignung nach den gesetzlichen Bestimmungen (u. a. § 46 FeV) auszuschließen (VG Bremen 26.3.26, 5 V 482/26, Abruf-Nr. 254192 für Kokain). Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahrerlaubnis sofort entziehen, wenn der Betroffene selbst einräumt, z. B. im Rahmen einer Einlassung, Kokain konsumiert zu haben (VG Bremen 26.3.26, 5 V 482/26, Abruf-Nr. 254192).