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15.09.2009 · IWW-Abrufnummer 092962

Amtsgericht Gummersbach: Beschluss vom 08.07.2009 – 85 OWi 196/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Gründe:

I.

Die Bußgeldstelle des oberbergischen Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 18. Januar 2009 -Aktenzeichen 30.3.7 - 7600.0305 674.4 - gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 245,00 Euro festgesetzt.
Zur Begründung hat die Bußgeldstelle in diesem Bescheid nach der Grußformel - wörtlich - u.a. ausgeführt:“..... Ihnen wird vorgeworfen, am 25.11.2008 um 12:15 Uhr in Gummersbach, A- Str., Höhe - l - als Führer des LKW Iveco, amtliche(s) Kennzeichen ~, folgende (Verkehrs ) ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben: Sie benutzten als Führer des Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahmen oder hielten. § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24 StVG; - BKat Sie führten den vorgeschriebenen Führerschein nicht mit. § 4 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; 168 BKat
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene nach § 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ;OWiG) Einspruch eingelegt.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Einspruch nicht abgeholfen und die Akten nach § 69 Absatz 3 Satz 1 (1. Halbsatz) OWiG der Staatsanwaltschaft Köln übersandt, bei der sie am 13. März 2009 eingegangen sind. Die Staatsanwaltschaft hat weder das Verfahren eingestellt noch weitere Ermittlungen durchgeführt und deshalb die Akten nach § 69 Absatz 4 Satz 2 OWiG dem örtlich und sachlich zuständigen Richter beim Amtsgericht Gummersbach vorgelegt, bei dem sie am 20. März 2009 eingegangen sind. Von den Möglichkeiten nach § 69 Absatz 5 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht.

§ 23 Absatz 1 a Satz 1 StVO untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Für die angesichts der Beachtung der Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nunmehr erforderlich gewordenen Entscheidung nach den §§ 71 ff OWiG kommt es auf die Gültigkeit des § 23 Absatz 1 a Satz 1 StVO an.

II.

Das zur Entscheidung berufene Gericht hält § 23 Absatz 1 a Satz 1 StVO für verfassungswidrig, nämlich mit Artikel 2 Absatz 1 und dem aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleiteten Gleichheitsgrundsatz, dem verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, für unvereinbar und legt daher die Akten nach Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Gericht stützt seine Überzeugung auf folgende Umstände: Nach der amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (zu vgl. Hentschel / König / Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, München 2009 - § 23 StVO Rdnr 4) gewährleistet die Vorschrift, dass der Fahrzeugführer - und unter diesen Begriff fallen nicht nur auch Radfahrer, sondern nach verfassungskonformem Verständnis neben männlichen auch weibliche natürliche Personen - während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (Unterstreichung durch das Gericht). Die Benutzung schließt neben dem Gespräch in öffentlichen Fernsprechnetzen sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein.

Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss. Insoweit soll es der Verantwortung des Fahrzeugführers überlassen bleiben, ob er in Kenntnis der auch dann noch bestehenden Risiken der mentalen Belastung und Ablenkung in der eigentlichen Fahraufgabe ein Telefongespräch führt. Gleiches gilt für das Betätigen der weiteren Bedienfunktionen, die unter der genannten Bedingung ebenfalls weiter erlaubt bleiben. Auch insoweit obliegt es der Verantwortung des Fahrzeugführers, die davon ausgehenden Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten, z.B. durch die Anwahl mittels Sprachsteuerung oder zumindest die Eingabe von Kurzwahlnummern, um den Wählvorgang möglichst wenig ablenkend zu gestalten.

Eine Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) aus dem Jahr 1997 hat ergeben, dass 1996 20 Tote, 100 Schwer- und 450 Leichtverletzte dem Telefonieren am Steuer zumindest mitursächlich zuzurechnen waren. Hinzu kam eine nicht abschätzbare Dunkelziffer.
......
Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des Telefongesprächs sowohl die Unsicherheits- Fehler (spätes
Bremsen. Nichteinhalten der Fahrspur etc.) als auch die Fahrfehler (Übersehen von Verkehrszeichen, Fahrten in die falsche Richtung etc.) im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um mehr als 50 % reduzieren lassen.
.......
Während des Gesprächs selbst bietet eine Freisprecheinrichtung jedoch, weil beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen, entscheidende Sicherheitsvorteile. Dies gilt für den Kraftfahrzeugverkehr, ist aber auch für den Fahrradverkehr so offenkundig, dass es zur Rechtfertigung des Verbotes auch für diese Art der Verkehrsteilnahme keiner weiteren Untersuchung bedarf.

Nach der amtlichen Begründung soll die Vorschrift des § 23 Absatz 1 a Satz 1 StVO also nicht gewährleisten - und kann dies denkgesetzlich auch nicht - dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgaben auch nutzt, sondern nur, dass er beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgaben nutzen kann.

Nach dem Gleichheitsgrundsatz ist es dem Gesetzgeber indes verwehrt, ungleiche Sachverhalte gleich und gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, wobei ihm insoweit von Verfassungs wegen ein Bewertungsspielraum eingeräumt, ist.

Im vorliegenden Fall ist dieser jedoch so eingeengt, dass ein Verbot ausschließlich der - und jeglicher - Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons eine Ungleichbehandlung mit anderen, gleichgelagerten Sachverhalten darstellt, zumal bereits Aufnahme und Halten (nur) dieser beiden Geräte - und zwar selbst ohne deren Betriebsbereitschaft schon beim Aufnehmen oder Halten - diesem Verbot unterfallen: Obwohl einerseits damit bereits das Aufnahmen des Mobiltelefons selbst zur Verbringung in die Freisprecheinrichtung verboten ist, hat der Verordnungsgeber keine Verbote an den Fahrzeugführer dahin ausgesprochen:

• das Headset zur Freisprecheinrichtung erst während des Fahrbetriebs anzulegen,

• freihändig zu fahren,

• mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen,

• ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören,

• während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser - mit ihrem Einverständnis - sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen,

• selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind,

• die linke Hand demonstrativ aus dem geöffneten Fenster der Fahrertür baumeln zu lassen - und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,

• als Armamputierter die Fahraufgaben ohne Prothese mit nur einer Hand zu erledigen - und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,

• ein Diktiergerät aufzunehmen und z.B. einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren,

• ein Navigationsgerät aufzunehmen und zu programmieren - und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen und den insoweit digital wiedergegebenen Anweisungen des Gerätes zu folgen,

• einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen,

• ein der Größe eines Mobiltelefons entsprechendes Fernsehgerät zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen, während andererseits nach dem ungeachtet der technischen Entwicklung seit der Schaffung des § 23 Absatz 1 a Satz 1 StVO unveränderten Wortlaut der Vorschrift es verboten ist, ein entsprechend ausgerüstetes Mobiltelefon nur als Radio oder nur als Fotoapparat oder Diktiergerät zu benutzen.

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