Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.05.2008 | Mietwagenkosten

    BGH zur Tarifschätzung nach SCHWACKE

    1. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.  
    2. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall mietete der Kläger einen Ersatz-Pkw, andere Angebote holte er nicht ein. Im Vertragsformular heißt es: „Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif“. Es wurden Mietkosten i.H.v. 3.747 EUR als „Normaltarif“ in Rechnung gestellt. Der beklagte Versicherer zahlte vorgerichtlich 1.381 EUR. Das AG verurteilte ihn zur Zahlung weiterer 776 EUR. Auf seine Berufung erkannte das LG auf eine Restforderung von nur 584 EUR. Revision und Anschlussrevision hat der BGH zurückgewiesen.  

     

    Dass das LG den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des SCHWACKE-Spiegels 2006 ermittelt habe, sei „unter den vorliegenden Umständen“ nicht zu beanstanden. Es sei nicht Aufgabe des Tatrichters, nur allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage wie den SCHWACKE-Spiegel nachzugehen. Die Beklagten hätten vortragen müssen, dass und inwieweit der nach dem Spiegel ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Nicht zu beanstanden sei auch, dass das LG zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlgebiet herangezogen hat, in dem die Anmietung erfolgte (Werkstatt) und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Klägers gelten. Gebilligt hat der BGH die LG-Entscheidung schließlich auch insoweit, als sie von einem Aufschlag auf den Normaltarif lt. SCHWACKE absieht. Unfallbedingte Mehrkosten, die einen Aufschlag rechtfertigen könnten, seien nicht dargetan.  

     

    Dagegen könne sich der Kläger nicht auf die Unzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs berufen. Er müsse sich vor der Anmietung nicht nur nach dem konkreten Mietpreis, sondern auch nach günstigeren Angeboten erkundigen. Es habe keine Eil- oder Notsituation bestanden.