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  • 23.01.2009 | Unfallschadensregulierung

    Mietwagenkosten aktuell

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen, und RiOLG Hans-Günter Ernst, Düsseldorf

    Für den Unfallersatztarif ist es seit dem BGH-Urteil vom 12.10.04 (VA 04, 201) zunehmend enger geworden. Die Preise im Unfallersatzwagengeschäft sind zwar gesunken, gleichwohl weiterhin meist höher als im freien Geschäft. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte die Differenz ersetzt verlangen kann, ist Gegenstand zahlreicher Prozesse. Der folgende Überblick zeigt die maßgeblichen Fragen und Antworten auf.  

     

    I. Grundsätze
    • Der Geschädigte muss nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs. 2 BGB) im Rahmen des ihm Zumutbaren grundsätzlich den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung wählen.
    • Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte (!) - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH VA 09, 1, Abruf-Nr. 083569).
    • Mietet der Geschädigte ein Kfz zu einem Unfallersatztarif an, der gegenüber dem Normaltarif wesentlich teurer ist, kann er den Mehrpreis nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass entweder unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters die Erhöhung allgemein rechtfertigen oder ihm in seiner konkreten Situation ein wesentlich günstigerer Normaltarif nicht zugänglich gewesen ist.
     

     

    II. Wer muss was beweisen?

    Grob gesagt: Der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger muss alles beweisen, was die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten betrifft (§ 249 Abs. 2 BGB), der Schädiger muss einen Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB beweisen. Im Einzelnen:  

     

    • Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Unfallersatztarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war, trägt der Geschädigte (BGH NJW 05, 51). Es geht um Voraussetzungen der Höhe seines Anspruchs.

     

    • Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob ihm in seiner konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich gewesen ist, trägt gleichfalls der Geschädigte (BGH NJW 05, 1933). Thema ist nicht Schadensminderung i.S.d. § 254 BGB, sondern - auf einer Vorstufe - die „subjektive“ Erforderlichkeit (Stichwort: subjektbezogene Schadensbetrachtung).

     

    • Ist die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, dem Geschädigten sei - dessen ungeachtet - ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen ohne Weiteres zugänglich gewesen (BGH VA 05, 116, Abruf-Nr. 051629). Das ist eine Frage des § 254 Abs. 2 BGB in Reinform, kein originäres Höheproblem.

     

    • Wegen besserer Kenntnisse und größerer Sachnähe bürdet der BGH dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast auf (VA 05, 116; 07, 95). So muss er mitteilen, ob er eine Kreditkarte hat, die er hätte einsetzen können, um einen Normaltarif zu erlangen. Sagt er nein, muss die Versicherung das widerlegen. Gleiches gilt für die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer geforderten Vorauszahlung oder Kaution (BGH VA 07, 95). Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist unter Vorlage beweiskräftiger Belege vorzutragen. Zumindest ist die Bereitschaft zu erklären, auf Verlangen des Gerichts hierzu nähere Angaben zu machen.