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  • 24.06.2010 | Lenkzeitüberschreitung

    Erstattung von Bußgeldern

    Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Geldbußen zu erstatten, selbst wenn die zugrunde liegenden Verstöße, wie z.B. Lenkzeitüberschreitungen, auf Anordnungen des Arbeitgebers zurückgehen (LAG Mainz 26.1.10, 3 Sa 497/09, Abruf-Nr. 101358).

     

    Praxishinweis

    Das LAG lehnt eine Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers ab, selbst wenn er „Druck gemacht“ hat. Es sei dem Arbeitnehmer zumutbar, sich bußgeldbewehrten Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Diese würden den Arbeitnehmer (Fahrer) grundsätzlich nicht entlasten und daher nicht zu einem Anspruch auf Erstattung einer verhängten Geldbuße führen. Beachte der Berufskraftfahrer die entsprechenden (Lenkzeit)Vorschriften, müsse er angesichts des materiellen Arbeitsrechts (§ 626 BGB; § 1 KSchG; § 273 BGB; § 612a BGB) und angesichts des umfassenden Systems gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) keine rechtlichen Nachteile im und für das Arbeitsverhältnis - etwa in Form einer Kündigung - befürchten.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 121 | ID 136513