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  • 25.01.2011 | Hauptverhandlung

    Verwerfung des Einspruchs nach Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    1. Der Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden.  
    2. Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Fortsetzungstermin entbunden, kann die Verwerfung des Einspruchs nicht mehr auf sein Ausbleiben im ersten Termin gestützt werden.  
    (OLG Naumburg 19.10.10, 1 Ss (Bz) 74/10 26/09, Abruf-Nr. 110074)

     

    Praxishinweis

    Leitsatz 1 ist h.M. in Rechtsprechung und Literatur (u.a. OLG Celle VA 10, 176; OLG Hamm VA 06, 199; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1681 m.w.N.). Im Übrigen kommt es für die Frage der Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG immer darauf an, dass der Betroffene im jeweiligen Termin ausgeblieben ist. Das Ausbleiben in einem früheren Termin kann nicht zur Begründung einer Verwerfungsentscheidung in späteren Terminen herangezogen werden.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 35 | ID 141740