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  • 01.03.2007 | Hauptverhandlung

    Formulierung des Entbindungsantrags

    Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ist zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts, nämlich zu seiner Identifizierung, erforderlich, wenn er bei einem durch ein Lichtbild erfassten Verkehrsverstoß lediglich „nicht bestreitet“, zum Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein (OLG Düsseldorf 19.12.06, IV-2 Ss (OWi) 180/06 - (OWi) 92/06 III, Abruf-Nr. 070424).

     

    Bedeutung für die Praxis

    § 73 Abs. 2 OWiG gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, sich von seiner grundsätzlich bestehenden Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung entbinden zu lassen. Der Betroffene bzw. sein Verteidiger müssen durch ein eindeutiges Eingestehen der Fahrereigenschaft die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 OWiG nicht mehr erforderlich ist. Das wird am sichersten dadurch erreicht, dass er seine Fahrereigenschaft „einräumt“. Ein solches schriftliches Geständnis kann dann gem. § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Bei einem solchen Geständnis hat das AG im Gegensatz zur früheren Rechtslage auch kein Ermessen mehr bei der Entscheidung über den Entbindungsantrag (u.a. OLG Hamm VRS 107, 120, 123; DAR 04, 662, 663; BayObLG DAR 01, 371, 372). Vielmehr muss es einem solchen Antrag dann entsprechen (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 51 | ID 90792