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  • 01.12.2003 · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Sicherheitsabschlag bei Geständnis vornehmen

    | Die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Tatrichter auf die geständige Einlassung des Betroffenen stützen, wenn er überzeugt ist, dass die Angaben zutreffend sind, nicht jedoch, wenn lediglich die Beweisaufnahme abgekürzt werden soll. Wenn der Betroffene Angaben zur eingehaltenen Geschwindigkeit auf Grund eigener Wahrnehmungen macht, ist bei einer Schätzung oder dem Ablesen des eigenen nicht justierten Tachometers ein Sicherheitsabschlag vorzunehmen (OLG Zweibrücken 4.6.03, 1 Ss 95/03). (Abruf-Nr. 032215) |