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  • 24.11.2010 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Pflicht des Tatrichters zur Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

    Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines Geschwindigkeitsmessergebnisses muss das Gericht für Sachaufklärung sorgen und darf nicht unmittelbar freisprechen (OLG Brandenburg 3.6.10, 2 Ss (OWi) 110 B/10, Abruf-Nr. 102710).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat ein Urteil des AG Lübben aufgehoben. Dieses hatte mehrfach Betroffene vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil bei dem verwendeten Messverfahren die sog. „Fotolinie“ gefehlt habe (vgl. u.a. AG Lübben VA 10, 119). Dem OLG hat nicht ausgereicht, dass das AG seine Erkenntnisse aus einer selbstständigen Analyse des Aufbaus der Messstation gewonnen haben will. Zwar könne sich das AG grundsätzlich auf seine eigene Sachkunde zur Klärung von Beweisfragen beziehen. Es muss das Ergebnis der diesbezüglichen Erwägungen aber immer auf Grundlage einer für die Sachverhaltsaufklärung und Überzeugungsbildung tragfähigen Begründung bilden. Dazu müsse ggf. ein SV-Gutachten eingeholt werden. Damit das AG das nachholen kann, hat das OLG das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 209 | ID 140273