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  • 27.04.2011 | Geschwindigkeitsmessung

    Anforderungen an das Urteil beim standardisierten Messverfahren

    Auch bei einem standardisierten Messverfahren ist es erforderlich, das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen (OLG Düsseldorf 2.2.11, 1 RBs 12/11 5 Ss-OWi 230/10, Abruf-Nr. 111060).

     

    Praxishinweis

    Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens ist bereits unentbehrlich, weil ohne sie nicht überprüft werden kann, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen ist. Die Mitteilung des Messverfahrens kann allenfalls unterbleiben, wenn sich dieses aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen zweifelsfrei ergibt (OLG Bamberg NZV 08, 211).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 87 | ID 144055