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  • 22.12.2010 | Geldbuße

    Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen

    Macht der Betroffene keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter mangels anderweitiger Anhaltspunkte und ggf. unter Berücksichtigung des Berufs und des Familienstands des Betroffenen von „durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen“ ausgeht (OLG Bamberg 30.6.10, 3 Ss OWi 854/10, Abruf-Nr. 102708).

     

    Praxishinweis

    Nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG bilden die Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Nach S. 2 kommen daneben „auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters“ lediglich „in Betracht“, während diese „bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (…) jedoch in der Regel unberücksichtigt“ bleiben. Es ist Aufgabe des Verteidigers, Umstände vorzutragen, die ggf. zu einer Minderung der Regelgeldbuße führen. Das können z.B. sein: Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 14 | ID 141036