Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

17.09.2010 · IWW-Abrufnummer 102708

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 30.06.2010 – 3 Ss OWi 854/10

Die Bezeichnung als „Aufklärungsrüge“ steht einer Auslegung als Sachrüge nicht entgegen, wenn nach dem - auch anwaltlichen - Rügevortrag nicht zweifelhaft ist, dass das Urteil zumindest auch mit der sog. ‚Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge’ angegriffen werden soll. Von einer Sachrüge und nicht von einer den Begründungsanforderungen des § 344 II 2 StPO (i.V.m. § 79 III 1 OWiG) unterliegenden Verfahrensrüge ist deshalb auszugehen, wenn der Rechtsfolgenausspruch des angegriffenen Urteils mit der Begründung beanstandet wird, dass die Urteilsgründe keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den ‚bestimmenden’ Zumessungstatsachen im Sinne von § 267 III 1 2. Hs. StPO (i.V.m. § 71 OWiG) enthalten.


Oberlandesgericht Bamberg

Beschluss vom 30. 6. 2010

3 Ss OWi 854/10

Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr. wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Ordnungswidrigkeiten des Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 37,25 % überschritten war, Führens eines Fahrzeugs, dessen Gesamtgewicht ohne Erlaubnis die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritt, und unterlassener Anbringung eines vorgeschriebenen Sicherungsmittels bei einer mehr als 1 m hinausragenden Ladung (§ 24 StVG i.V.m. §§ 34 III 3, 69 a III Nr. 4 StVZO; §§ 22 IV 2, 29 III 1, 49 I Nr. 21, 49 II Nr. 7 StVO; § 19 OWiG) zu einer Geldbuße von 820 Euro verurteilt. Mit seiner statthaften (§ 79 I 1 Nr. 1 OWiG) und mit Verteidigerschriftsatz vom 26.04.2010 fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde beantragt der Betr., das Urteil „bzgl. des Rechtsfolgenausspruchs“ aufzuheben. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat die Verteidigung vorgetragen: „Wir erheben namens und im Auftrag des Betr. Aufklärungsrüge. Der Rechtsfolgenausspruch des AG muss aufgehoben werden. Das AG hat den Betr. zu einer Geldbuße von € 820,00 verurteilt, ohne konkrete Feststellungen bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu treffen. Im Urteil wird ausgeführt, dass der Betr. keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Aus den Hauptverhandlungsprotokollen vom 30.07.2009 und 11.02.2010 geht hervor, dass der Betr. nur jeweils über seine persönlichen Verhältnisse vernommen wurde und darüber auch Angaben gemacht hat. Über seine wirtschaftlichen Verhältnisse wurde er nicht befragt. Das Gericht hat hier nicht die Regelgeldbußen für die in Tateinheit stehenden Ordnungswidrigkeitstatbestände angesetzt, sondern eine um über das Doppelte der höchsten Regelgeldbuße der Nr. 198.1 i.V.m. Tab. 3a hinausgehende Geldbuße. Gerade bei einer solchen deutlichen Erhöhung hätte das Gericht die Aufklärungspflicht gehabt, konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betr. zu treffen (§ 244 II StPO). Dem AG war es ohne diese konkrete Feststellungen überhaupt nicht möglich zu beurteilen, ob die deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße wirtschaftlich noch angemessen sein konnte. Das Gericht zieht aus der Feststellung der persönlichen Umstände wie Familienstand und Beruf des Betr. den Schluss, dass durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen. Ein solcher Schluss ist jedoch keineswegs zwingend. Auch dem Beschwerdegericht ist es aufgrund der unterlassenen Feststellung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht möglich zu prüfen, ob die Höhe der Geldbuße nicht eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2009 - 2 Ss OWi 593/09). Der Rechtsfolgenausspruch des AG beruht daher auf nicht hinreichenden bzw. überhaupt keinen Feststellungen.“ Die GenStA hat mit Antragsschrift vom 26.05.2010 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und dies wie folgt begründet: „Mit der Rechtsbeschwerde wird ausschließlich die Aufklärungsrüge erhoben und damit die Verletzung des formellen Rechts beanstandet. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Wird die Verletzung von Verfahrensfehlern gerügt, so sind gem. §§ 79 III OWiG, 344 II 2 StPO die Tatsachen mitzuteilen, auf denen nach Ansicht des Bf. der Verfahrensverstoß beruht. Eine Verfahrensrüge, die diesen Anforderungen entspricht, ist jedoch nicht erhoben. In der Rechtfertigungsschrift fehlt die genaue Mitteilung der Tatsachen, welche die angeblichen Verfahrensverstöße begründen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift nicht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt voraus, dass bestimmte konkrete Tatsachen, Zustände oder Vorgänge als aufklärungsbedürftig genannt werden sowie die Angabe eines bestimmten Beweismittels, des erwarteten Beweisergebnisses und der daraus zu folgernden Besserstellung des Betr. sowie die Darlegung der Umstände und Vorgänge, aus welchen Gründen sich das Gericht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen musste. Diesen strengen Formanforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht gerecht. Insbesondere teilt sie nicht mit, über welche konkreten aufklärungsbedürftigen Tatsachen hätte Beweis erhoben werden sollen und mit welchen Beweismitteln. Soweit vorgetragen wird, der Schluss auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse sei ‚nicht zwingend’, dem Rechtsbeschwerdegericht sei es nicht möglich, zu prüfen, ob die Höhe der Geldbuße nicht eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstelle, handelt es sich nicht um eine für die Zulässigkeit der Aufklärungsrüge erforderliche bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt bei Fehlen der Sachrüge zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.“
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Aus den Gründen:
Die schon nach der ausdrücklichen Formulierung in Ziff. I. des Rechtbeschwerdeantrages wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch, nämlich die Höhe der verhängten Geldbuße, beschränkte Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nicht (…) deshalb unzulässig, weil der Betr. ausschließlich eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG nicht genügende ‚Aufklärungsrüge’ erhoben hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt der einer Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. aus der einhelligen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 344 Rn. 10 ff.; KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 19 ff.; HK/Temming StPO 4. Aufl. § 344 Rn. 6 oder Göhler/Seitz OWiG 15. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N. aus der Rspr.) zugänglichen Rechtsbeschwerderechtfertigung vom 26.04.2010 ohne weiteres, dass der Bf. neben der schon aus der Formulierung seines Rechtsbeschwerdeantrags ersichtlichen Rechtsmittelbeschränkung den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit der sog. ‚Feststellungs- bzw. Darstellungsrüge’, nämlich mit der Beanstandung angreift, dass die nach seiner Auffassung lückenhaften Urteilgründe des AG bereits keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Rechtsfolgenbemessung abgeben, namentlich keine hinreichenden Feststellungen zu den ‚bestimmenden’ Zumessungstatsachen iSv. § 267 III 1, 2. Hs. StPO (i.V.m. § 71 OWiG) für die Begründung der über dem an sich verwirkten Bußgeldregelsatz verhängten Geldbuße enthalten (vgl. hierzu u.a. Meyer-Goßner § 267 Rn. 18 ff. i.V.m. Rn. 42 f.; KK/Engelhardt § 267 Rn. 24 ff. i.V.m. Rn. 47; Göhler/Seitz § 71 Rn. 42; Göhler/Gürtler § 17 Rn. 34 f. und - im Überblick unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Behandlung - Burhoff, Hdb. für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. Rn. 758p ff.; aus der im dogmatischen Ansatz unverändert einheitlichen obergerichtlichen Rspr. u.a. BGH NStZ-RR 1998, 17 f.: „Das Urteil muß in jedem Fall erkennen lassen, dass sich das Tatgericht für die Strafzumessung um die Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten - wenn auch vergeblich - bemüht hat“; im gleichen Sinne z.B. auch BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 8, 9, 10, 15, 17 und OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 ff.). Nach alledem beanstandet der Bf. vorliegend die Verletzung sachlichen Rechts. Der Betr. hat deshalb unbeschadet der anwaltlichen Abfassung seiner Rechtsbeschwerdebegründung und der ‚untechnisch’ zu verstehenden Verwendung des Begriffs der ‚Aufklärungsrüge’ gerade keine (unzulässige) Verfahrensrüge, sondern - zumindest auch - eine (zulässige) Sachrüge erhoben, weshalb die von der GenStA beantragte Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (§ 349 I StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG) nicht in Betracht kommt.
2. Die mit dieser Maßgabe erfolgte Überprüfung des angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs auf die (zulässige) Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben, weshalb die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu werfen war.
a) Aus den Urteilsfeststellungen des AG zur Person des Betr. ergibt sich lediglich, dass dieser „ledig, deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Kraftfahrer“ ist und im übrigen „Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (…) nicht gemacht“ hat.
b) Im Hinblick auf die Vorahndungssituation hat das AG festgestellt, dass gegen den Betr. wegen Ordnungswidrigkeiten des Führens eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 32 % überschritten war (Tatzeit: 17.01.2008), und wegen Führens eines Kfz., obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 35,66 % überschritten war, in Tateinheit mit Führen einer Fahrzeugkombination, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 18,33 % überschritten war, in Tateinheit mit Führen eines Fahrzeugs, dessen Gesamtgewicht ohne Erlaubnis die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritt (Tatzeit: 19.01.2009), Geldbußen in Höhe von 200 Euro bzw. von 260 Euro verhängt wurden. Rechtskraft trat am 14.02.2008 und zuletzt am 13.02.2009 ein. Zudem wurde der Betr. am 27.05.2009 wegen Benutzung einer Autobahn, obwohl sein Fahrzeug mit Ladung die zulässige Höhe von 4 m überschritt, weshalb es zu einer Tunnelsperrung und einem Stau kam (Tatzeit: 18.03.2009), mit einer weiteren Geldbuße in Höhe von 160 Euro geahndet; Rechtskraft trat insoweit am 13.06.2009 ein.
c) Im Rahmen seiner abschließenden Zumessungserwägungen hat das AG unter Ziff. V. seiner Urteilsgründe ausgeführt: „Die Anlage zu § 1 I BKatV sieht für eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts einer Fahrzeugkombination um mehr als 30 % eine Regelgeldbuße in Höhe von 380,- EUR vor. Hinsichtlich des Fahrens eines Kfz., dessen Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag, ist unter der lfd. Nr. 116 der Anlage zu § 1 I BKatV eine Regelgeldbuße von 40,- EUR vorgesehen. Betreffend des Tatbestands des Nichtanbringens des vorgeschriebenen Sicherungsmittels an der über einen Meter hinausragenden Ladung ist unter der lfd. Nr. 106 eine Regelgeldbuße von 25,- EUR vorgesehen. Diese drei Ordnungswidrigkeitstatbestände stehen in Tateinheit, sodass das Gericht nur eine Geldbuße festgesetzt hat, § 19 OWiG. Weiter ist jedoch zur berücksichtigen, dass gemäß § 3 I BKatV etwaige Eintragungen des Betr. im Verkehrszentralregister (VZR) bei den genannten Regelgeldbußen nicht berücksichtigt sind. Vorliegend weist das VZR für den Betr. bereits drei Eintragungen auf, welche zudem allesamt innerhalb der letzten ca. 2 Jahre begangen wurden; zwei Vorahndungen liegt eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts zugrunde. Aufgrund dieser Voreintragungen erachtet es das Gericht als notwendig, die Geldbuße im vorliegenden Fall zu erhöhen, um dem Betr. das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, sich künftig an die Straßenverkehrsvorschriften zu halten. Unter Berücksichtigung aller Tatumstände hielt das Gericht daher im vorliegenden Fall eine Geldbuße von 820,- EUR für angemessen, aber auch für erforderlich. Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Betr. nicht gemacht. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Berufs und des Familienstandes des Betr. geht das Gericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR werden daher nach Ansicht des Gerichts an den Betr. in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt.“
3. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen, insbesondere der einschlägigen Vorahndungssituation des Betr., kann von einem das Urteil gefährdenden sachlich-rechtlichen Begründungsmangel des Rechtsfolgenausspruchs oder gar von einem Ermessensfehlgebrauch des Tatrichters bei der Bemessung der Geldbuße nicht die Rede sein. Nach § 17 III 1 OWiG bilden „Grundlage für die Zumessung der Geldbuße (…) die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft“. Nach § 17 III 2 OWiG kommen daneben „auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters“ lediglich „in Betracht“, während diese „bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (…) jedoch in der Regel unberücksichtigt“ bleiben. Nachdem der Betr. hier jedenfalls keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 II 2 StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG genügende Verfahrensrüge erhoben hat, ist der Senat im Rahmen der auf die Sachrüge veranlassten Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs und des grundsätzlich dem Tatrichter zustehenden Rechtsfolgenermessens an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des AG gebunden. Danach hat der Betr. gerade keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, weshalb das AG - mangels anderweitiger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Berufs und des Familienstandes des Betroffenen – „von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen“ ausgegangen ist. Die auf dieser Grundlage getroffene Einschätzung, dass an den Betr. „mit einer Geldbuße in Höhe von 820,- EUR (…) in wirtschaftlicher Hinsicht keine unzumutbaren Anforderungen gestellt“ werden, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal selbst mit der Rechtsbeschwerde keine Gründe (z.B. Arbeitslosigkeit, Vermögenslosigkeit, Schulden, Unterhaltspflichten oder sonstige, vom Durchschnitt erheblich abweichende Verpflichtungen) vorgebracht werden, welche die Annahme einer unverhältnismäßig harten, vom Betr. entweder überhaupt nicht oder nur durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen leistbaren Bußgeldsanktion nahe legen (vgl. OLG Jena VRS 108, 269 f.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 166 f. = NStZ 2007, 182 f. = VRR 2007, 73 f.; OLG Dresden DAR 2006, 222 f.; OLG Celle NJW 2008, 3079 f. = VRS 115, 198 f. sowie zuletzt OLG Bremen NZV 2010, 42 ff. und OLG Koblenz NZV 2009, 573 f.; vgl. auch Göhler/Gürtler § 17 Rn. 29 und Gübner in Burhoff , Hdb. für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., Rn. 1210 ff., insbes. Rn. 1214 ff., jew. m.w.N.). Nachdem sonstige Gründe dafür, dass die vom AG getroffene Rechtsfolgenentscheidung als rechtsfehlerhaft, insbesondere als unverhältnismäßig anzusehen wäre, nicht ersichtlich sind, hat es bei der verhängten Geldbuße zu verbleiben.

RechtsgebieteStPO, OWiG, StVG, StVO, StVZO, BKatVVorschriftenStPO §§ 267 III 1, § 244 II, § 344 II 2, 349 I; OWiG §§ 17 III, 19, 71, 79 III 1; StVG § 24; StVO §§ 22 IV 2, 29 III 1, 49 I Nr. 21, 49 II Nr. 7; StVZO §§ 34 III 3, 69 a III Nr. 4; BKatV § 3 I

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr