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  • 25.01.2010 | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Feststellungen bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr II

    Bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr müssen tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden, ob durch das Täterverhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden. Eine konkrete Gefährdung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil Unfälle der betreffenden Art regelmäßig ein Trauma der Halswirbelsäule verursachten (BGH 20.10.09, 4 StR 408/09, Abruf-Nr. 100058).

     

    Praxishinweis

    Der Straftatbestand des § 315b Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, dass durch den gefährlichen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Das wird häufig übersehen bzw. es werden nicht ausreichende Feststellungen getroffen. Hier hat dem BGH zum Nachweis der konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen nicht ausgereicht, dass das LG allein darauf abgestellt hatte, dass es bei dem festgestellten Auffahrunfall regelmäßig zu einem Trauma der Halswirbelsäule komme. Erforderlich seien auch Angaben zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen.  

     

    Hinsichtlich der konkreten Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert hat der BGH noch einmal darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht habe, zwei Prüfungsschritte erforderlich seien: Zunächst müsse geklärt werden, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelte. Dies kann bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein. Handelte es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein könne als der maßgebliche Gefährdungsschaden (vgl. BGH VA 08, 143).  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 29 | ID 132991