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  • 25.01.2010 | Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Feststellungen bei einer Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr I

    Die Verurteilung wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine Tathandlung voraus, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH 3.11.09, 4 StR 373/09, Abruf-Nr. 100057).

     

    Praxishinweis

    Seit BGH NJW 95, 3131 zu § 315c StGB und NJW 96, 329 zu § 315b StGB muss für die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften ein Verkehrsvorgang festgestellt worden sein, bei dem es zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen wäre - also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (BGH, a.a.O.). Das wird in der Praxis häufig übersehen (vgl. z.B. auch noch OLG Hamm VA 06, 159). Erforderlich ist, dass die konkrete Gefährdung anhand objektiver Kriterien wie etwa der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, des Abstands zwischen ihnen und der Beschaffenheit ggf. bestehender Ausweichmöglichkeiten ermittelt wird. Nicht ausreichend sind nur wertende Umschreibungen wie etwa ein „scharfes“ Abbremsen oder Ausweichen (OLG Hamm, a.a.O.). Zu den Fragen verhält sich auch (noch einmal) die BGH-Entscheidung, die vor allem auch deshalb lesenswert ist, weil der BGH dem LG im Einzelnen aufgibt, was noch alles festgestellt werden muss.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 29 | ID 132992