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  • · Fachbeitrag · Gefährliche Körperverletzung

    Kfz als gefährliches Werkzeug

    Ein fahrendes Kfz, das zur Verletzung einer Person eingesetzt wird, ist ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Aus den tatsächlichen Feststellungen muss sich aber ergeben, dass die Verletzungen des Opfers durch eine Einwirkung des Kfz auf seinen Körper verursacht worden sind (BGH 30.6.11, 4 StR 266/11, Abruf-Nr. 113062).

    Praxishinweis

    Der BGH geht seit einiger Zeit davon aus, dass ein fahrendes Kfz ein gefährliches Werkzeug sein kann (BGH VA 07, 114 und 10.7.08, 4 StR 220/08). Allein diese Feststellung reicht jedoch für eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht aus. Diese Tatbestandsvariante erfordert zudem, dass die Körperverletzung „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs“ begangen worden ist, also die Körperverletzung durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird (grundlegend BGH VA 07, 114). Die Verletzungen müssen also durch eine Einwirkung des Kfz auf den Körper des Tatopfers verursacht worden sein. Nicht ausreichend sind Verletzungen, die sich das Opfer bei einem Sturz aus dem Fahrzeug zugezogen hat, ggf. erst durch den folgenden Aufprall auf die Fahrbahn oder den Gehweg (BGH a.a.O.). So war es auch vorliegend. Der Angeklagte war auf einen Polizeibeamten zugefahren, um ihn dazu zu bewegen, den Fluchtweg freizugeben. Der Polizist befürchtete, überrollt zu werden, hielt sich am Kfz des Angeklagten fest und wurde dann vom fahrenden Fahrzeug in einer Kurve „weggeschleudert“. Beim Aufprall erlitt er Schürfwunden an Armen und Knien und einige Hämatome. Das reichte dem BGH für eine gefährliche Körperverletzung nicht aus. Die Verletzungen seien nicht „mittels des Kfz“ herbeigeführt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 173 | ID 28828950