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  • 24.02.2011 | Führungsaufsicht

    Verbot der Haltung und Führung von Kfz

    Im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht kann in Ausnahmefällen auch ein allgemeines Verbot der Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen angeordnet werden, das der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkommt. Ein solches Verbot ist aber nur zulässig, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der Entziehung und Sperre der Fahrerlaubnis bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde (OLG Frankfurt a.M. 10.8.10, 3 Ws 423/10, Abruf-Nr. 110069).

     

    Praxishinweis

    Führungsaufsicht ist in Straßenverkehrssachen selten. Ist der Verurteilte auch wegen anderer Delikte verurteilt worden, kann sie aber eine Rolle spielen. Hier war der Verurteilte wegen Diebstahls und Straßenverkehrsdelikten verurteilt. Das OLG hat die Weisung auf § 68b Abs. 1 Nr. 6 StGB gestützt und darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der vielen Vorstrafen, die fast immer Straßenverkehrsdelikte betrafen, kein Zweifel daran bestehe, dass der Verurteilte Kfz zur Begehung von Straftaten verwenden könnte. Die Zulässigkeit dieser Weisung wird in Rechtsprechung und Literatur aber kritisch gesehen. Sie wird z.T. abgelehnt, weil sie der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichkomme und damit § 69 StGB unterlaufe (vgl. KG 8.10.98, 5 Ws 572/98; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 68b Rn. 8; MüKo/Groß, StGB, § 68b Rn. 6; SSW-StGB/Jehle, § 68b Rn. 10). Das OLG hat sich insoweit jedoch der Auffassung des LK/Schneider (StGB, 12. Aufl., § 68b Rn. 30) angeschlossen, der die Anordnung zumindest als zulässig ansieht, wenn die Fahrerlaubnis bereits entzogen worden ist.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 52 | ID 142429