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  • 24.05.2011 | Fahrverbot

    Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

    § 25 Abs. 2a S. 2 StVG findet auch in sog. „Mischfall“-Konstellationen Anwendung (AG Bielefeld 25.3.11, 10 OWi 468/11, Abruf-Nr. 111553).

     

    Praxishinweis

    Die Frage der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote ist in der Rspr. heftig umstritten, wenn es sich um sog. gemischte Fahrverbote handelt, also ein Fahrverbot mit Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG und eins ohne Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG vorliegt (dazu Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 1103). Eine klare Linie ist nicht zu erkennen. Teilweise wird davon ausgegangen, dass auch in diesen parallel vollstreckt wird und § 25 Abs. 2a S. 2 StVG nicht zur Anwendung kommt (AG Bremen DAR 10, 591; AG Münster DAR 07, 409 m. zust. Anm. Seutter; AG Viechtach VRR 07, 156; AG Cottbus VA 10, 28). Das AG Bielefeld hat sich der a.A. angeschlossen (vgl. u.a. AG Hamburg-St. Georg DAR 07, 409). Krumm (DAR 08, 54) vertritt die Auffassung, dass die Fahrverbote parallel vollstreckt werden können, wenn sie gleichzeitig rechtskräftig geworden sind (a.A. insoweit AG Offenbach VA 09, 12).  

     

    Der Verteidiger muss die Frage der Vollstreckung ggf. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG klären. Dabei kann sich ein Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.10.09 (DAR 10, 335) „lohnen“. Dort hat das OLG Hamm nämlich in einem „obiter dictum“ in Zusammenhang mit der Frage nach der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote darauf hingewiesen, dass diese nebeneinander vollstreckt werden müssten. Dabei hat das OLG keinen Unterschied gemacht, ob es sich dabei um ein bzw. zwei Fahrverbote mit oder ohne Schonfrist gehandelt hat.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 100 | ID 145174