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  • 01.10.2008 | Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung

    Bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis muss das tatrichterliche Urteil – soweit möglich – Feststellungen zu den Gegebenheiten der Fahrt enthalten (Anlass und Dauer der Fahrt, Handeln aus einem Antrieb etc.). Fehlen diese Feststellungen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der Regel unwirksam (OLG München 3.7.08, 5 St RR 119/07, Abruf-Nr. 082370).

     

    Praxishinweis

    Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur wirksam, wenn die tatsächlichen Feststellungen diesen tragen, d.h., wenn die Angemessenheit der festgesetzten Rechtsfolgen geprüft werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 318, Rn. 16 m.w.N.). Dazu muss das Maß der Schuld des Täters feststehen. Dieses wird aber in den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wesentlich durch die Gegebenheiten der Fahrt selbst bestimmt. Dazu sind daher – soweit möglich – Feststellungen erforderlich. Anlass und Dauer der Fahrt können ebenso von Bedeutung sein, wie der Umstand, ob der Täter sich eher zufällig zur Fahrt entschlossen hat. Dabei kann eine Rolle spielen, ob er aus eigenem Antrieb handelte oder von Dritten verleitet wurde. Wesentliche Faktoren können sein, ob und weshalb die Fahrt privat oder beruflich veranlasst war, ob der Täter hierzu durch Dritte gedrängt wurde, sowie unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr, die Dauer und Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße. Die Frage, ob ausreichende Feststellungen vorliegen und damit die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß wirksam war, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ohne dass der Angeklagte insoweit eine Verfahrensrüge erhoben haben müsste. Er sollte aber dennoch auf die nach seiner Auffassung nicht ausreichenden Feststellungen hinweisen.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 174 | ID 121709