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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Fahren ohne Fahrerlaubnis

    Fahren mit einer im EU-Staat erworbenen Fahrerlaubnis

    | Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31.12.98 im Inland ein Kfz führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar. Dies gilt auch dann, wenn er auf Grund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1.1.99 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte (BGH 20.6.02, 4 StR 371/01, rkr.). (Abruf-Nr. 021336) |