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  • 01.07.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad und Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die Aufforderung an einen Fahrerlaubnisinhaber, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, ist nur rechtmäßig, wenn sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist (VG Neustadt a.d.Weinstraße 2.4.07, 3 L 295/07.NW, Abruf-Nr. 071966).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hat mit seinem Fahrrad alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Die BAK betrug 1,67 ‰. Gegen ihn erging im Oktober 2006 Strafbefehl. Die Verwaltungsbehörde hat dem Antragsteller Ende Januar 2007 mit sofort vollziehbarer Verfügung das Führen von Fahrzeugen untersagt. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder herzustellen, hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2c FeV sind zu bejahen. Es bestehen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, auch wenn er nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist. Auch der Strafbefehl hindert nicht, die Frage der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges zu überprüfen. Die Straßenverkehrsbehörde ist verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob dem Betroffenen die notwendige Eignung zum Führen von Fahrzeugen fehle. Die Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, war auch ausreichend anlassbezogen und verhältnismäßig. Bei der Einzelfallbetrachtung sind alle Umstände einzubeziehen. Von besonderem Gewicht sind dabei die Art und das Ausmaß des früheren Alkoholkonsums. In diesem Zusammenhang kommt der BAK eine entscheidende Bedeutung zu. Sie lässt Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum und damit die Alkoholgewöhnung zu.  

     

    Bedeutung für die Praxis

    Die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann die Fahrerlaubnisbehörde im Übrigen auch zum Anlass nehmen, gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 2c FeV die Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge überprüfen zu lassen und dem Betroffenen auch untersagen, Fahrräder im Straßenverkehr zu führen (VG Neustadt a.d.Weinstraße VA 05, 123, Abruf-Nr. 051227).