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29.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051227

Verwaltungsgericht Neustadt: Beschluss vom 16.03.2005 – 3 L 372/05.NW

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 L 372/05.NW

VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung des Führens von Fahrrädern
hier: Antrag nach § 80 und § 123 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 16. März 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Seiler-Dürr
Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
Richter Wick

beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 17. Januar 2005 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Zustimmung zum Besuch eines Kurses nach § 70 FeV gemäß § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV zu erteilen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/5 und die Antragsgegnerin trägt 2/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6 250,-? festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2005 und die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Untersagung, ein Fahrrad zu führen, wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis und der Teilnahme als Fahrradfahrer im Straßenverkehr steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

1.1. Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ? StVG ? i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV ? (BGBl. I 1998, S. 2214 ff.) gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden hingegen zunächst nur Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dem Betreffenden nach den §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder ggf. eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2c FeV dann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6%o oder mehr geführt wurde. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Antragsteller hat nach den Feststellungen in dem seit dem 27. Februar 2004 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts L... (Az.: 17 Cs 430 Js 4616/04) im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören, geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei dem Antragsteller war eine Blutalkoholkonzentration von 2,02%o festgestellt worden. Die Behörde kann gemäß § 13 Nr. 2c FeV von dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch dann fordern, wenn dieser nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 1996 ? 11 B 61/96 -; Urteil vom 27. September 1995 ? 11 B 34/94 -, BVerwGE 99, 249 ff.). Aus dem Umstand, dass der Antragsteller als Fahrradfahrer mit einer BAK von 2,02 %o am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ergaben sich mithin Zweifel auch an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Die Antragsgegnerin war auch nicht durch den Strafbefehl vom 27. Februar 2004 daran gehindert, die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges zu überprüfen. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und nachprüfbar tatsächlich auch beurteilt hat, ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz - StVG - gebunden. In allen anderen Fällen ? wie hier ? ist aber die zuständige Straßenverkehrsbehörde berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob einem Fahrerlaubnisinhaber die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fehlt. Die Antragsgegnerin war daher befugt, zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein medizinisch-psychologisches Gutachten von dem Antragsteller zu verlangen.

Im vorliegenden Fall steht aufgrund des von dem Antragsteller zur Ausräumung der Zweifel an seiner Fahreignung eingeholten medizinisch-psychologischen Gut-achtens des TÜV Pfalz in L... vom 22. November 2004 seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges fest. Die charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilen. Sie ist nämlich in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet, dass sie kein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal darstellt. Ein wichtiges Hilfsmittel der Erkenntnis, ob Fahreignung gegeben ist, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Dieses Hilfsmittel ist deshalb in aller Regel unverzichtbar, da weder die Behörden noch die Gerichte über eigenen Sachverstand verfügen, notwendige medizinisch-psychologische Erkenntnisse selbst zu gewinnen, geschweige denn, das Verhalten eines Menschen selbst einer diesbezüglichen Bewertung zu unterziehen (OVG Rheinland-Pfalz, z.B. Urteil vom 27. Juni 1997 ? 7 A 10529/97.OVG -, in ESOVGRP). Dementsprechend kommt einem sachverständig erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten ein hoher Aus-sagewert zu, der nur dann erfolgreich in Zweifel gezogen werden kann, wenn das Gutachten erkennbar Fehler aufweist oder nicht nachvollziehbar ist.

Vorliegend bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Einwände gegen die Verwertbarkeit des eingeholten Gutachtens. Das Gutachten des TÜV Pfalz in L... ist nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. So sieht es auch die Antragsgegnerin, die die Entziehung der Fahrerlaubnis auf dieses Gutachten stützt. Der Antragsteller hat ebenfalls ? bisher ? keine substantiierten Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens geäußert. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich daher weitere Ausführungen zum Inhalt des Gutachtens. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist der Antragsteller derzeit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges.

1.2. Die Antragsgegnerin hat auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Antragsteller das Führen von Fahrrädern untersagt. Nach § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen - dazu zählen Fahrräder - erweist, ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13 entsprechende Anwendung. Die Behörde kann dann ebenso wie bei einem Kraftfahrzeugführer entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einleiten. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin vorliegend Gebrauch gemacht. Sie hat die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einem Fahrrad nicht nur zum Anlass genommen, seine Kraftfahreignung ? wie oben dargelegt ? überprüfen zu lassen, sondern gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. Nr. 2c FeV auch seine Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge. Die Gutachter gelangten auch hinsichtlich der Eignung des Antragstellers zum Führen von anderen Fahrzeugen als Kraftfahrzeugen zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Eignung zurzeit nicht gegeben sei. Das Gutachten ist auch insoweit verwertbar (siehe hierzu obige Ausführungen). Da dieser Eignungsmangel auch nicht durch Auflagen ausgeglichen werden kann, war dem Antragsteller das Führen von Fahrrädern zu untersagen.

2. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zu einem von den Gutachtern empfohlenen Seminar nach § 70 FeV zu besuchen, hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO).

Eine einstweilige Anordnung mit dem hier begehrten Inhalt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die nach § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV erforderliche Zustimmung zum Kursbesuch zu erteilen, ist statthaft und begründet.

Der begehrten Regelungsanordnung steht nicht bereits § 44 a VwGO entgegen. Die Vorschrift besagt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (Satz 1), etwas anderes gilt nur dann, wenn sie vollstreckbar sind (Satz 2). Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob nur anfechtbare Verwaltungsakte behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne der Vorschrift sind und ob sie nur für Anfechtungsverfahren im engeren Sinne gilt (vgl. dazu: BayVGH, Urteil vom 05. September 1989, NVwZ 1990, 775, 777 m.w.N.), ist vorliegend jedenfalls vom Sinn und Zweck der Vorschrift eine restriktive Auslegung angezeigt, selbst wenn die bestehende Weigerung der Antragsgegnerin, die Zustimmung zur Teilnahme an dem seitens der Gutachter empfohlenen Besuch eines Kurses nach § 70 FeV in dem vorliegenden Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis als Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO gesehen würde (OVG Koblenz, Beschluss vom 11.12.1996 - 7 B 13243/96.OVG -, NJW 1997, 2342 zur Frage der Überlassung der Verwaltungsakten an einen Privatgut-achter).

Zu berücksichtigen ist nämlich Folgendes: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob jemand zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss demnach die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem genannten Zeitpunkt noch gegeben sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene alles unternehmen, um seine gegenwärtig nicht mehr vorhandene Fahreignung wiederherzustellen. Ist die Kraftfahreignung dann im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde wiederhergestellt, muss die Entziehungsverfügung, die ursprünglich rechtmäßig gewesen sein kann, aufgehoben werden. Hierauf hat der Betroffene einen Anspruch. Die Fahrerlaubnisbehörde ist vor diesem Hintergrund unter Wahrung der Rechte des Betroffenen nicht berechtigt, die Wiederherstellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu behindern oder zu verhindern. Sie kann ihre eventuell erforderliche Mitwirkungshandlung nicht unter Verweis auf ein Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Der Betroffene würde dann zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Dies stünde mit dem grundrechtlichen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht im Einklang. Die Fahrerlaubnisbehörde darf also keine Maßnahmen ergreifen, die die Wiederherstellung der Fahreignung behindern, oder sich der Mitwirkung verschließen, indem sie entweder Akten nicht dem Gutachter überlässt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 1996 ? 7 B 13243/96.OVG -, NJW 1997, 2342) oder die erforderliche Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV versagt.

Die Frage der Erteilung der Zustimmung kann sich durchaus ? wie das vorliegende Verfahren zeigt ? auch in einem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis stellen. Da § 46 FeV, der die Rechtsgrundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis bildet, nicht nur auf einzelne Absätze des § 11 FeV, sondern auf diese Vorschrift vollumfänglich verweist, ist Abs. 10 dieser Vorschrift auch im Entziehungsverfahren zu beachten.

Nach § 11 Abs. 10 FeV kann der Nachweis der Wiederherstellung der Fahreignung durch Teilnahme an einem Kurs nach § 70 FeV geführt werden, wenn der betreffende Kurs nach § 70 FeV anerkannt ist (Nr. 1), auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, (Nr. 2) und die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat. Aus dem Wortlaut der Nummer 3 ergibt sich eindeutig, dass die Behörde ihre Zustimmung vor der Kursteilnahme des Betroffenen erklärt haben muss (?zugestimmt hat?). Liegt ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach Nr. 2 des § 11 Abs. 10 FeV vor, das die Teilnahme an einem nach § 70 FeV anerkannten Kurs zur Behebung von fest-gestellten Eignungsmängeln empfiehlt, so hat in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde ihre Zustimmung zu erteilen. Lehnt sie trotz entsprechender gutachtlicher Empfehlung die Zustimmung zur Kursteilnahme ab, so muss sie dies mit Rücksicht auf die Bedeutung und grundrechtliche Relevanz (Art. 2 GG) der Entscheidung für den Betroffenen in qualifizierter Weise begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Antragsteller durch Vorlage des auf Veranlassung der Antragsgegnerin eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Pfalz in L... vom 22. November 2004 glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung nach § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV hat. Die Gutachter haben in ihrer Expertise dargelegt, aus welchen Gründen der Antragsteller zurzeit zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dieses Gut-achten bildet zu Recht die Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B sowie das Verbot, Fahrräder zu führen. Die Antragsgegnerin hält damit das Gutachten für insoweit nachvollziehbar und hegt keine Zweifel an seiner Verwertbarkeit. Die Gutachter haben aber auch ausgeführt und begründet, dass die Art der bei dem Antragsteller aufgezeigten Eignungsmängel die Möglichkeit eröffne, die noch feststellbaren Defizite durch einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer entsprechend § 70 FeV zu beseitigen. Sie haben nach erfolgreicher Teilnahme an der genannten Nachschulungsmaßnahme, wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit nicht erneut nachteilig in Erscheinung getreten sei, keine Zweifel an seiner Kraftfahreignung. Die Gutachter verfügen für diese Einschätzung anders als das Gericht und die Fahrerlaubnisbehörde über die notwendige Fachkompetenz. Will also die Antragsgegnerin dieser Empfehlung der Gutachter nicht folgen, so hat sie hierfür Gründe vorzutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gutachten für nachvollziehbar gehalten wird, Zweifel an seiner Richtigkeit nicht bestehen und es zur Grundlage einer Entziehungsverfügung gemacht wird. Die Antragsgegnerin hat jedoch vorliegend keine Gründe aufgezeigt, die Bedenken gegen die ausgesprochene Empfehlung begründen können. Der Antragsteller kann daher beanspruchen, dass die Antragsgegnerin die begehrte Zustimmung erteilt.

Dieses Begehren kann er nach den obigen Ausführungen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich geltend machen, ohne sich auf ein Wiedererteilungsverfahren verweisen lassen zu müssen. Die Teilnahme an dem von den Gutachtern empfohlenen Kurs nach § 70 FeV ohne Zustimmung der Antragsgegnerin könnte nämlich nicht den gewünschten Zweck erfüllen, da Voraussetzung hierfür nach § 11 Abs. 10 Nr. 3 FeV die vorherige Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Vorwegnahme der Hauptsache insoweit gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) ist, soweit es ? wie hier ? um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B geht, die Hälfte des eineinhalbfachen Wertes des Auffangwertes von 5 000,-? anzusetzen und für die Untersagung, Fahrräder zu führen, die Hälfte des halben Auffangwertes. Die Hälfte des Auffangwertes hält das Gericht für das Begehren auf Erteilung der Zustimmung durch die Antragsgegnerin für angemessen; dieser Wert war nicht zu reduzieren, da die Entscheidung insoweit die Hauptsache vorwegnimmt.

Rechtsmittelbelehrung ...

RechtsgebieteVerwaltungsrecht, Fahrerlaubnisentzug, einstweilige AnordnungVorschriften§ 3 StVG, §§ 3, 46 Abs. 1 FeV

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