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  • 01.11.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Mutwillige Zerstörung von Autoteilen

    Ein Täter ist zum Führen eines Kfz i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB ungeeignet, wenn er Reifen in einer Weise durchsticht, dass es zu unkontrollierbaren Ausbrüchen des Fahrzeuges während der späteren Fahrt und damit zu schwersten Unfällen kommen kann (OLG Karlsruhe 5.9.05, 1 Ws 169/05, Abruf-Nr. 052797).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat hier die neue BGH-Rspr. zur Entziehung der Fahrerlaubnis angewendet (VA 05, 121, Abruf-Nr. 051608). Danach kann aus einer Anlasstat die charakterliche Ungeeignetheit eines Täters zum Führen eines Kfz i.S.d. § 69 StGB nur hergeleitet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Straftäter hinweisen. Diese hat das OLG hier angenommen. Der Angeklagte sei nämlich bereit gewesen, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen und damit das Leben der Insassen der manipulierten Fahrzeuge und die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich zu gefährden. Nach einem vom Tatgericht eingeholten Sachverständigengutachten hätten die vom Angeklagten vorgenommenen Manipulationen an den Reifen nämlich zu einer erheblichen Gefährdung der Insassen der Fahrzeuge und des Straßenverkehrs geführt, weil es bei den zumindest teilweise verwendeten Stechwerkzeugen mit kleinerem Durchmesser nur zu einem langsamen Entweichen der Luft und damit zu unkontrollierbaren Ausbrüchen des Kfz während der späteren Fahrt und damit zu schwersten Unfällen hätte kommen können.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 195 | ID 91094