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  • 01.07.2005 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität

    § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz (§ 69 Abs. 1 S. 1 Variante 2 StGB) setzt daher voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH 27.4.05, GSSt 2/04, Abruf-Nr. 051608).

     

    Praxishinweise

    Die Entscheidung stellt zu Recht für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität auf einen verkehrsspezifischen Bezug der Tat ab. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine (Neben)Strafe, sondern Maßregel der Sicherung und Besserung i.S.d. § 61 StGB: Sie dient also nicht der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung, sondern der Sicherheit des Straßenverkehrs, der von ungeeigneten Kfz-Führern frei gehalten werden soll.  

     

    Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung muss sich der Verteidiger in Zukunft folgende beiden Fragen stellen (vgl. auch Burhoff VA 03, 171 ff.):  

     

    1. Ergeben sich aus der Anlasstat, die die Entziehung der Fahrerlaubnis begründen soll, selbst tragfähige Rückschlüsse darauf, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen? Hierfür bedarf es keines Verstoßes gegen die Pflichten eines Kfz-Führers. Dieser ist bereits von § 69 Abs. 1 S. 1 Var. 1 u. 3 StGB erfasst. Der Rückschluss wird im Übrigen i.d.R. zulässig sein bei „Verkehrsstraftaten“, auch soweit sie nicht vom Katalog des § 69 Abs. 2 StGB erfasst werden.

     

    2. Welche konkreten Umstände sind vorhanden, die dem Tatrichter ggf. die Überzeugung verschaffen, dass der Täter bereit war, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen? Berücksichtigt werden können hier vor allem auch Umstände aus dem Vorleben des Täters oder seiner Tatvorbereitung, sofern sich daraus tragfähige Schlüsse auf eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit i.Z.m. mit der Anlasstat ziehen lassen.