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  • 01.01.2007 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    20 Fragen und Antworten zum Basiswissen

    von RiOLG Detlef Burhoff, Hamm/Münster

    Bei der Verteidigung im verkehrsstrafrechtlichen Bereich spielen die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zusammenhängenden Fragen in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Wir wollen Ihnen mit dem nachfolgenden Beitrag das dazu erforderliche Basiswissen vermitteln.  

     

    Praxishinweis: Die nachfolgenden Ausführungen behandeln aber nur die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter nach § 69 StGB zusammenhängenden Fragen.  

     

    Checkliste

    Frage

    Antwort  

    1. Handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB um eine (Neben)Strafe?

    Nein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB), die sich ausschließlich an der Sicherheit des Straßenverkehrs zu orientieren hat. Das bedeutet: Sowohl die Verhängung als auch die Dauer der Entziehung hängen ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose des Tatrichters ab (Sicherungszweck) und in keiner Weise von der Tatschwere, dem Schuldgrad oder dem ansonsten im Strafrecht geltenden Sühnebedürfnis (BGHSt 7, 168).  

     

    Praxishinweis: Die Maßnahme darf also nicht verhängt werden und auch nicht fortdauern, wenn sie dieses Ziel nicht mehr erreichen kann oder nur noch erzieherischen Zweck hat.  

    2. Wann wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB durch den Strafrichter entzogen?

    Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder i.Z.m. dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers begangen hat, verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kfz ungeeignet ist. Das Gleiche gilt, wenn der Täter wegen einer solchen Tat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist (§ 69 Abs. 1 StGB).  

    3. Ist der Begriff der „Ungeeignetheit“ im StGB definiert?

    Nein. Jedoch trifft § 69 Abs. 2 StGB bei vier Straftatbeständen eine gesetzliche Regelvermutung für die Ungeeignetheit, wonach der Täter „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist:  

     

    • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),

     

    • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),

     

    • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen muss, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist,

     

    • Vollrausch (§ 323a StGB), wenn er sich auf eine der drei vorbenannten Taten bezieht.

     

    Praxishinweis: Eine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB begründet die Regelvermutung aber nur, wenn die Tat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 69 Rn. 26 m.w.N.).  

    4. Darf der Tatrichter von der Entziehung der Fahrerlaubnis absehen, obwohl ein Regelfall vorliegt?

    Grundsätzlich ja, allerdings ist die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 StGB an wesentlich engere Voraussetzungen gebunden als im Verwaltungsrecht. Der Strafrichter kann in diesen Fällen daher von der Entziehung nur ausnahmsweise absehen, wenn er Gründe in den Tatumständen oder in der Person des Täters erkennt, die ein Abweichen vom Regelfall vertretbar erscheinen lassen.  

    5. In welchen Fällen sieht die Rspr. einen Ausnahmetatbestand als erfüllt an?

    Eine Ausnahme nimmt die Rspr. ggf. in den Fällen einer nur sehr kurzen Trunkenheitsfahrt an, und zwar vor allem dann, wenn der Täter sein Kfz nur ein kurzes Stück bewegt hat, um einen verkehrsstörenden Zustand zu beseitigen (OLG Düsseldorf NZV 88, 29).  

     

    Praxishinweis: Es gibt keinen Automatismus, der bei Vorliegen eines Regelfalles (§ 69 Abs. 2 StGB) stets zur Entziehung führen muss. Die Indizwirkung für die Ungeeignetheit des Kraftfahrers liegt bei Verwirklichung des § 316 StGB nur insoweit vor, als dieser nach seiner Persönlichkeit dem Durchschnitt der Kraftfahrer entspricht und die Tat gegenüber der Masse der vorkommenden entsprechenden Taten keine wesentlichen Besonderheiten aufweist. Liegen hingegen Besonderheiten in der Person des Täters, in der Tat oder sonst in der Nachtatsituation vor, die einen so wesentlichen Unterschied von dem Durchschnittsfall kennzeichnen, dass sie eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können, muss erkennbar sein, dass die Möglichkeit der Ausnahme geprüft worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).  

    6. In welchen Fällen ist trotz eines Regelfalls von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden?

    Auf folgende Rspr.-Beispiele ist hinzuweisen:  

     

    • eine nur kurze Trunkenheitsfahrt auf einem Parkplatz (OLG Stuttgart NJW 87, 142 [Fahrtstrecke lediglich 20 m], vgl. wegen weiterer Nachweise Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 StGB Rn. 26),

     

    • wenn das Kfz nur wenige Meter mit einer BAK von 1,34 ‰ geführt wird (AG Wiesbaden zfs 84, 319),

     

    • bei einer Fahrstrecke von 15 m mit einer BAK von 1,35 ‰ (OLG Köln VRS 81, 21),

     

    • bei 50 m Fahrstrecke aus Parklücke (OLG Düsseldorf DAR 90, 353),

     

    • bei 25 m zur Nachtzeit auf Parkplatzzufahrt mit 3,16 ‰ (!) (OLG Karlsruhe NZV 90, 277),

     

    • bei notstandsähnlicher Situation, wie z.B. Benachrichtigung von einem schweren Unfall eines nahen Angehörigen (LG Heilbronn DAR 1987, 29 LG Potsdam NZV 01, 360),

     

    • bei unvorhersehbarer Alkoholwirkung (KG VRS 26, 198) oder bei heimlicher Drogenzuführung (OLG Oldenburg DAR 56, 253).
    7. Können schwere persönliche Folgen eine Ausnahme begründen?

    Persönliche Folgen bleiben außer Betracht, da sie nicht geeignet sind, das Gefährdungspotential zu senken. Sie bekommen erst Bedeutung bei der Bemessung der Sperrfrist.  

    8. Wann ist der Täter ungeeignet zum Führen eines Kfz?

    Ungeeignetheit (vgl. oben Ziffer 3) liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen des Täters ergibt, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (BGHSt 50, 93).  

     

    Die Ungeeignetheit kann sich ergeben aus  

     

    • körperlichen Mängeln, wie z.B. Lähmungen oder Sehfehlern (wegen der Einzelh. s. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 16 m.w.N.)

     

    • geistigen Mängeln, wie z.B. hirnorganischen Erkrankungen (Tröndle/Fischer, a.a.O.).

     

    • oder aber charakterlichen Mängeln, wie z.B. besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 16 m.w.N.).

     

    Praxishinweis: Anders als im Verwaltungsrecht gibt es im Strafrecht keine ,,bedingte’’ Eignung. Bei nur bedingter Eignung ist eine Entziehung durch das Strafgericht ausgeschlossen. Auch reicht eine bloß allgemeine Unzuverlässigkeit nicht aus.,  

    9. Welche Mängel spielen in der Praxis die größte Rolle?

    In der Praxis hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel die größte Bedeutung. Sie führen insbesondere dann zur Ungeeignetheit, wenn sich aus ihnen eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs und die spezifischen Gefahren für die Rechtsgüter Dritter ergibt (BGHSt 50, 93).  

    10. Was ist Grundlage für die Beurteilung, ob ein charakterlicher Mangel des Täters vorliegt?

    Die charakterlichen Mängel müssen sich aus der Tat ergeben. Das setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass in der Tat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sein müssen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGHSt 50, 93).  

     

    Praxishinweis: Die Entziehung wegen einer Straftat mit Rückschluss auf die Eignung zum Führen von Kfz setzt eine rechtswidrige Tat voraus; nur an eine solche kann die Entziehung anknüpfen (BGHSt 14, 68; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 69 StGB Rn. 2). Die rechtswidrige Tat muss beim Führen eines Kfz oder im Zusammenhang begangen werden (§ 69 Abs. 1 S. 1 StGB). Der Begriff des Führens umfasst alle Verkehrsdelikte, daneben aber auch Taten allgemeiner Art (fahrlässige oder sogar vorsätzliche Tötung), sofern sie durch das Führen eines Fahrzeugs begangen werden (Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Aufl., § 69 Rn. 12.).  

    11. Reichen Taten im nichtöffentlichen Verkehrsraum für die Entziehung der Fahrerlaubnis aus?

    Nach wohl zutreffender Ansicht in der Literatur, die auf § 2 StVG Bezug nimmt, wonach das Führen eines Kfz nur auf öffentlichen Straßen einer Fahrerlaubnis bedarf, um deren Entziehung es bei § 69 StGB schließlich geht, muss das Kfz auf öffentlichen Straßen geführt werden. Rechtswidrige Taten auf nichtöffentlichen Wegen berechtigen daher nicht zu einer Fahrerlaubnisentziehung.  

     

    Praxishinweis: Zum Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs gilt § 1 StVG, zum Führen § 2 StVG (vgl. dazu auch Huppertz Kriminalistik 05, 320; zu den straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffen Burhoff VA 05, 107, und Ludovisy/Burhoff, a.a.O., Teil 6, Rn. 10 ff.; s. auch OLG Dresden zfs 06, 171 = DAR 06, 159 = NZV 06, 440 zum Führen eines Kfz durch einen alkoholisierten Fahrlehrer; OLG Brandenburg 20.12.05, 2 Ss (OWi) 266 B/05, Abruf-Nr. 063464 zum (verneinten) Führen eines Kfz bei einem vergeblichen Freifahrversuch eines festgefahrenen Fahrzeugs).  

    12. Führen Verkehrsstraf-taten, die nicht von § 69 Abs. 2 StGB erfasst sind, (auch) zur Entziehung der Fahrerlaubnis?

    „Verkehrsstraftaten“, die nicht vom Katalog des § 69 Abs. 2 StGB erfasst werden, werden i.d.R. die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen (BGHSt 50, 93). Hierzu zählen etwa die unter Benutzung des Kfz begangenen Fälle der Nötigung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 240, 315b StGB), u.U. aber auch Fälle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gem. § 316a StGB (dazu BGHSt 49, 8.), wenn der Angriff von dem Fahrer während der Fahrt gegen das mitfahrende Opfer verübt wird, aber auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis (BGH VA 06, 214, Abruf-Nr. 063198).  

    13. Führen auch Nichtver-kehrsstraftaten zur Entziehung der Fahrerlaubnis?

    Ja, auch Taten der allgemeinen Kriminalität können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen (dazu BGHSt 50, 93; Burhoff VA 03, 171, 172; VRR 05, 15).  

    14. Worauf ist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer „Nichtverkehrsstraftat“ abzustellen?

    Entscheidend ist nach Auffassung des Großen Senats für Strafsachen des BGH, dass § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt. Deshalb setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten i.Z.m. dem Führen eines Kfz (§ 69 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB) voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGHSt 50, 93). Denn § 69 StGB bezweckt den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.  

    15. Wann ist der Rückschluss aus der „Nichtverkehrsstraftat“ auf charakterliche Ungeeignetheit des Täters zulässig?

    Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten i.Z.m. dem Führen eines Kfz setzt voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist/war, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.  

     

    Praxishinweis: Hierfür bedarf es keines Verstoßes gegen die Pflichten eines Kfz-Führers. Dieser ist bereits von § 69 Abs. 1 S. 1 Var. 1 u. 3 StGB erfasst (BGHSt 50, 93).  

    16. Muss der Tatrichter in diesen Fällen seine Entziehungsentscheidung besonders begründen?

    Ja. Der Tatrichter muss sich die Überzeugung verschaffen, dass der Täter bereit ist, sich zur Erreichung seiner kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen.  

    17. Welche Umstände spielen in dem Zusammenhang eine Rolle?

    Die charakterliche Ungeeignetheit aufgrund einer „Nichtverkehrsstraftat“ muss anhand konkreter Umstände festgestellt werde. Diese müssen sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem auch Umstände aus dem Vorleben des Täters oder seiner Tatvorbereitung, sofern sich daraus tragfähige Schlüsse auf eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit i.Z.m. der Anlasstat ziehen lassen.  

     

    Praxishinweis: Der Verteidiger muss sich die Kontrollfrage stellen: Hat mein Mandant mit einer Situation gerechnet oder musste er nahe liegend mit einer Situation rechnen, in der es zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs kommen konnte.  

    18. Beispiele für Entziehung der Fahrerlaubnis, u.a. nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 50, 93)
    • der Täter hat sich bei einer vergleichbaren früheren Straftat, etwa auf der Flucht, verkehrsgefährdend verhalten;

     

    • bei Banküberfällen war aufgrund objektiver Umstände bei der Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht zu rechnen. Der Täter musste daher eine verkehrsgefährdende Verwendung des fluchtbereit tatortnah abgestellten Kfz ersichtlich geplant haben oder mit einer solchen nahe liegend rechnen (vgl. auch Duttge JZ 06, 104 in der Anm. zu BGHSt 50, 93);

     

    • i.d.R. in den Fällen gewaltsamer Entführung des Opfers im Kfz;

     

    19. Beispiele gegen Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 50, 93)
    • nicht bei der bloßen Nutzung eines Kfz zur Suche nach Tatobjekten oder Tatopfern;

     

    • wohl auch nicht die Fahrt mit dem Pkw zum Tatort, um dort z.B. einen Betrug zu begehen, z.B. an einer Tankstelle, oder einen Raub (BGH VA 05, 181, Abruf-Nr. 052174 = NJW 05, 2933), vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen;

     

    • nicht, wenn der Täter das Tatopfer durch List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort bringt, um dort eine Sexualstraftat zu begehen (BGH VA 05, 181, Abruf-Nr. 052174 = NJW 05, 2933);

     

    • nicht bei der bloßen Nutzung eines Kfz für den Transport von Diebes- oder Schmuggelgut;

     

     

    • i.d.R. nicht in den „Kurierfällen“, in denen der Täter im Auto Rauschgift transportiert, denn ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Transporteure von Rauschgift im Fall von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (BGH NStZ 03, 311, so jetzt auch BGH VA 06, 48, Abruf-Nr. 060248), was vor allem dann gilt, wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entdeckung des Rauschgifts, etwa durch Benutzung besonders präparierter Verstecke, getroffen worden sind (BGH StV 06, 186)
    20. Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Ungeeignetheit maßgeblich?

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Eignungsfrage ist der Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Entziehung (BGHSt 7, 165; OLG Hamm VA 05, 69, Abruf-Nr. 050667). Zur Beurteilung der Frage der Eignung kann über die Umstände der Tat hinaus aber auch die bisherige Führung des Täters herangezogen werden. Insbesondere kann also auf Vorstrafen zurückgegriffen werden.  

     

    Praxishinweis: Der Verteidiger muss Folgendes beachten: Hat sich seit der Tat an den Anhaltspunkten, die auf die Eignung schließen lassen, etwas zugunsten des Mandanten geändert, so sind sie zu berücksichtigen. Für den Mandanten ungünstige Umstände, die durch die Tat oder nach der Tat entstanden sind, bleiben aber unberücksichtigt, weil es bei diesen am Tatzusammenhang fehlt. Deshalb sind ggf. unmittelbar nach der Tat Erfolg versprechende Maßnahmen einzuleiten, wie etwa  

     

    • Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer

     

    • Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für Kraftfahrer, die alkoholauffällig geworden sind,

     

    • erfolgreiche Teilnahme an Therapiemaßnahmen (dazu Himmelreich DAR 03, 100; 04, 8; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 69 Rn. 35 f.).

     

    Auch der Zeitablauf zwischen Tat und Endentscheidung kann von Bedeutung sein (OLG Hamm zfs 02, 199 = NZV 02, 380; OLG Koblenz VRS 67, 254; 68, 118; OLG Karlsruhe VRS 68, 360; OLG Düssseldorf NZV 92, 331; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 111a Rn. 3 m.w.N.)  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 16 | ID 90695