Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.03.2008 | Entziehung der Fahrerlaubnis

    Allgemeine Straftat „Freiheitsberaubung“ als Anlasstat für Fahrerlaubnisentziehung

    Soll eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) Anlasstat für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB sein, sind Feststellungen dazu erforderlich, dass die Gefahr bestand, dass das Opfer sich seiner Freiheitsberaubung während der Fahrt in dem Pkw körperlich widersetzte, wodurch bei einem möglichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs hätte entstehen können (BGH 18.12.07, 1 StR 86/05, Abruf-Nr. 080348).

     

    Praxishinweis

    Nach der Entscheidung des GS für Strafsachen vom 27.4.05 (BGHSt 50, 93, 99) setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Das muss den Feststellungen zu entnehmen sein. Wir haben über diese Entscheidung und ihre Auswirkungen in VA 05, 121 berichtet.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 65 | ID 118208