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  • 23.08.2010 | Blutentnahme

    Gefahr im Verzug beim fliehenden Beschuldigten?

    Das LG Hamburg (LG Hamburg 6.5.10, 603 Qs 165/10, Abruf-Nr. 101995) hat „Gefahr im Verzug“ und damit die Zuständigkeit der Polizei für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) mit der Begründung bejaht, dass die Beschuldigte den Tatort habe verlassen wollen. Sie habe angekündigt, dass sie „jetzt ihr Fahrzeug umparken und anschließend nach Hause gehen werde“. Das LG verneint die Frage, ob aus § 81a Abs. 2 StPO ein Festhalterecht der Polizeibeamten folgt oder nicht. Das entspricht der h.M. (OLG Bamberg NJW 09, 2146; KG 20.1.10, (3) 1 Ss 426/09 (165/09); Brocke/Herb, NStZ 09, 671; Götz NStZ 08, 239; a.A. OLG Hamm NJW 09, 242, 244; Fikentscher/Dingelstadt, NStZ 09, 124, 126).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 155 | ID 137918