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  • 24.02.2011 | Berufungsverwerfung

    Berufungshauptverhandlungstermin: Ausbleiben wegen Zwangsräumung

    Die für den Terminstag angedrohte Zwangsräumung der Wohnung kann für den Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, einen hinreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, im Termin der Berufungshauptverhandlung fernzubleiben (OLG Köln 10.12.10, III-1 Ws 159/10, Abruf-Nr. 110483).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat darauf hingewiesen, dass eine anstehende Zwangsräumung nicht zwangsläufig dazu führt, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung in einem solchen Fall stets zurückzutreten hätte. Der Angeklagte müsse vielmehr im Rahmen des Möglichen geeignete Schritte unternehmen, um trotz der angekündigten Zwangsversteigerung auch an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Dazu muss, wenn sich der Angeklagte entschuldigt, ggf. vorgetragen werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 53 | ID 142430