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  • 23.04.2009 | Autokauf und Kfz-Reparatur

    Schadenersatz bei unberechtigter Reklamation?

    Wer im Anschluss an eine Inspektion seines Fahrzeugs - objektiv unberechtigt - die Werkstatt für einen Motorschaden haftbar macht, ist der Werkstatt nicht zum Ersatz von Sachverständigen- und Anwaltskosten verpflichtet, wenn er es für möglich halten durfte, dass der Werkstatt ein schadensursächlicher Fehler unterlaufen ist und er der Werkstatt keine für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Informationen vorenthalten hat (AG Krefeld 31.3.09, 5 C 434/06, Abruf-Nr. 091309).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Ein Arzt ließ den Zahnriemen seines Alfa in einer Werkstatt wechseln. Sechs Monate und 6500 km später beauftagte er - unter Hinweis auf den Zahnriemenwechsel - die 80.000er Inspektion (Zahnriemen-Überprüfung herstellerseits nicht vorgeschrieben) in der Werkstatt der Klägerin. Kurz darauf blieb der Alfa mit gerissenem Zahnriemen liegen. Der Anwalt des Beklagten forderte auch die Klägerin „nach entsprechender Überprüfung“ zur Anerkennung ihrer Ersatzpflicht auf. Diese lehnte eine Verantwortung ab, zog aber einen Sachverständigen hinzu. Eine Kostenübernahme für das Gutachten und die Anwaltskosten lehnte der Beklagte ab.  

     

    Das AG wies die Klage ab, der Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Kostenübernahme verpflichtet. Insbesondere scheide eine nachvertragliche Verletzung des Inspektionsvertrags aus. Der Beklagte habe seine Pflicht, auf die Interessen der Klägerin Rücksicht zu nehmen, nicht schuldhaft verletzt. Diese habe von Anfang an über alle relevanten Informationen verfügt und insbesondere gewusst, dass nicht sie, sondern eine andere Werkstatt den Zahnriemen gewechselt hatte. Zudem habe der Beklagte als technischer Laie ohne Verschulden für möglich halten dürfen, dass die Klägerin die Inspektion nicht fehlerfrei erledigt habe.  

     

    Praxishinweis

    Das Thema Haftung für unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen nimmt allmählich Fahrt auf. Zwei der drei aktuellen BGH-Entscheidungen hat das AG berücksichtigt (NJW 07, 1458 und NJW 08, 1147), die dritte und wichtigste nicht (16.1.09, V ZR 133/08, Abruf-Nr. 090828 - Grundstückskauf). Wer außergerichtlich etwas zu Unrecht verlangt, handelt i.S.d. § 280 Abs. 1 S.1 BGB pflichtwidrig, so die zentrale Aussage des BGH. Das Verlangen des Beklagten, eine Schadenersatzpflicht anzuerkennen, war objektiv unberechtigt, sofern man den Passus im Anwaltsschreiben „nach entsprechender Überprüfung“ nicht als Vorbehalt o.Ä. wertet. Hier kann es auf jedes Wort ankommen. Bei technischen Reklamationen sollte das erste Schreiben im Zweifelsfall „weich“ formuliert werden. Ist das Verlangen nämlich unberechtigt und damit pflichtwidrig, muss sich der Fordernde entlasten. Das Vertretenmüssen wird gesetzlich vermutet. Das AG sieht bei dem Arzt keine Fahrlässigkeit. Zum Anwalt sagt das AG nichts. Auch ihm käme der Bonus für technische Laien zugute. Solange er die von ihm eingenommene Rechtsposition als plausibel ansehen darf, sind sein Mandant und er aus dem Schneider.