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  • 22.12.2010 | Aktuelle Gesetzgebung

    Das Verfahren bei der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen

    von Rechtsanwalt/RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg

    Im Anschluss an die letzte Ausgabe (VA 10, 213), in der wir über allgemeine Fragen und Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem GeldsanktionenG berichtet haben, stellen wir Ihnen nun den Verfahrensgang bei der Vollstreckung vor.  

     

    Checkliste 3: Verfahrensgang

    Frage  

    Antwort  

    Wo findet man in der Neuregelung die Verfahrensvorschriften?  

    Diese sind in den §§ 87c ff. IRG enthalten. Von Bedeutung ist § 87d IRG. Denn dieser sieht grds. eine Verpflichtung zur Bewilligung vor (zu den Ausnahmen s. § 87d Nr. 1 und 2 IRG).  

    Kann dem Betroffenen im Verfahren ggf. ein Beistand beigeordnet werden?  

    Ja. In § 87e IRG wird auf § 53 IRG verwiesen. Die Frage war auch Gegenstand der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 17/2458). Danach wird man die Beiordnung eines Beistands für erforderlich halten müssen, wenn Zweifel an der Einordnung als Katalogtat gem. § 87b Abs. 1 S. 2 IRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 RbGeld bestehen, oder wenn gegen den Betroffenen eine Abwesenheitsentscheidung i.S. von § 87b Abs. 3 Nr. 4 IRG über einen nicht unerheblichen Geldbetrag vollstreckt werden soll und wohl auch in den Fällen der Halterhaftung.  

    Wie ist das Vollstreckungsverfahren gestaltet?  

    Das Verfahren durchläuft vier Stufen:  

     

    • Prüfungsphase,
    • Anhörungs-/Bewilligungsphase,
    • ggf. Rechtsmittelphase,
    • Vollstreckungsphase.

    Wer ist in der Prüfungsphase zuständig?  

    Zuständig ist das Bundesamt für Justiz in Bonn, dem als weitere Aufgabe eine zentrale Zuständigkeit als Bewilligungsbehörde zugewiesen worden ist.  

     

    Praxishinweis: Dieses wird auch, soweit kein Gericht befasst wurde, als Vollstreckungsbehörde im Bereich eingehender Ersuchen sowie als Bewilligungsbehörde im Bereich ausgehender Ersuchen tätig.  

    Welche Aufgaben hat das Bundesamt in der Prüfungsphase?  

    Es wird im ersten Schritt zunächst geprüft, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen (§ 87a IRG; vgl. Checkliste 2 in VA 10, 213, 214). Ggf. ist die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats zu konsultieren. Werden dem Bundesamt die erforderlichen Unterlagen auch nach Konsultation der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats nicht übermittelt, lehnt es die Vollstreckung als unzulässig ab.  

     

    Praxishinweis: Dagegen steht dem ersuchenden Staat kein Rechtsmittel zu.  

    Welches ist der zweite Prüfungsschritt?  

    Nach der Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen prüft das Bundesamt, ob ggf. ein Ablehnungsgrund besteht, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 87b IRG). Ist das der Fall, wird die Vollstreckung ebenfalls abgelehnt.  

     

    Praxishinweis: Auch dagegen hat der ersuchende Staat kein Rechtsmittel.  

    Wie wird die 2. Stufe, die Anhörungs-/Bewilligungsphase, eingeleitet?  

    Die eingegangenen Unterlagen werden dem Betroffenen nach § 87c IRG zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt.  

    Kann der Betroffene Einwände gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung geltend machen?  

    Ja, gerade in dieser Phase sind Einwände möglich und erforderlich.  

    Wann entscheidet das Bundesamt?  

    Nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist entscheidet das Bundesamt - ggf. unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Betroffenen - über die Bewilligung (§ 87f IRG).  

    Kann gegen die Entscheidung des Bundesamts Rechtsmittel eingelegt werden?  

    Ja, der Betroffene hat die Möglichkeit gegen die Bewilligung nach §§ 87g ff. IRG Einspruch einzulegen und damit die Rechtsmittelphase einzuleiten.  

    Welche Anforderungen gelten für den Einspruch?  

    Für den Einspruch gelten die allgemeinen Regeln (vgl. dazu Krumm in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2009, Rn. 676 ff. m.w.N.).  

    Welches Gericht ist für die Entscheidung zuständig?  

    Zuständig ist das AG, und zwar i.d.R. das Wohnortgericht des Betroffenen (vgl. § 87g Abs. 2 IRG).  

    Was wird überprüft?  

    Das AG überprüft im Grunde nur das Verfahren, so z.B., ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der zu vollstreckenden Sanktion wird nicht geprüft. Auch die zugrunde liegende Tat wird nicht geprüft (krit. Schünemann/Roger, ZIS 10, 515, 520).  

    Findet eine mündliche Verhandlung statt?  

    Nach § 87g Abs. 4 S. 6 IRG kann eine mündliche Verhandlung zur Sachaufklärung stattfinden.  

    Kann gegen die amtsgerichtliche Beschlussentscheidung ein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden?  

    Ja, nach § 87j IRG ist die Rechtsbeschwerde zum OLG statthaft. Diese bedarf nach § 87k IRG der Zulassung.  

     

    Praxishinweis: Anders als im Rahmen der §§ 79, 80 und 80a OWiG gibt es jedoch keine Wertgrenzen.  

    Wie wird ggf. die ausländische Geldsanktion vollstreckt, wenn der Betroffene nicht freiwillig zahlt?  

    Vollstreckt wird nach den Vorschriften des OWiG bzw. der JBeitrO. Nach § 87m Abs. 2 S. 1 IRG i.V.m. § 96 OWiG kann Erzwingungshaft angeordnet werden. Vollstreckungsbehörde ist entweder das Bundesamt für Justiz oder, wenn eine Rechtsmittelphase stattgefunden hat, die Staatsanwaltschaft.  

    Gibt es in der Vollstreckungsphase auch noch Rechtsmittel?  

    Ja. Allerdings müssen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung bereits im Einspruchsverfahren gem. § 87f Abs. 4 und § 87g IRG geltend gemacht werden. Möglich sind aber Einwendungen, die die Art und Weise der Vollstreckung betreffen. Insoweit wird in § 6 Abs. 1 JBeitrO auf die sich aus der ZPO ergebenden Rechtsbehelfe verwiesen .  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 17 | ID 141041