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  • 25.10.2010 | Akteneinsicht

    Bußgeldverfahren: Akteneinsicht und Rechtsmittel

    Zu den Unterlagen des Bußgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Das gilt für die Bedienungsanleitung, nicht jedoch für Lebensakten von technischen Messgeräten (AG Verden (Aller) 23.8.10, 9b OWi 764/10, Abruf-Nr. 103009).
    Lehnt die Bußgeldbehörde (weitere) Akteneinsicht ab, ist ein dagegen gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig (AG Gütersloh 10.8.10, 12 OWi 582/10, Abruf-Nr. 103008).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Entscheidung des AG Verden (Aller) liegt im Wesentlichen auf der Linie der amtsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem Verteidiger in alle Unterlagen Akteneinsicht zu gewähren ist, in die auch einem Sachverständigen in Zusammenhang mit der Erstellung seines Gutachtens Einsicht gewährt werden muss (vgl. AG Bad Kissingen zfs 06, 706; AG Kleve VA 08, 177; AG Schwelm VA 10, 103; AG Cottbus VRR 09, 118 für einen Messfilm; AG Erfurt VA 10, 125). Umstritten ist noch, ob das Akteneinsichtsrecht auch für die sog. Lebensakte gilt (nein: u.a. AG Schwelm, a.a.O.; ja: AG Erfurt, a.a.O.).  

     

    Wird Akteneinsicht nicht oder nicht vollständig gewährt, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt werden. Anders sieht das offenbar das AG Gütersloh. Die Frage der Akteneinsicht bzw. -ergänzung sei eine Maßnahme, die zur Vorbereitung der Entscheidung ohne selbstständige Bedeutung getroffen werde. Welche Beweismittel die Behörde beiziehe und zum Akteninhalt mache, sei zunächst ihr überlassen. Auch im gerichtlichen Verfahren könne die Ablehnung eines Beweisantrags nicht isoliert, sondern nur im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil angefochten werden. Dieser m.E. im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG falschen Auffassung muss der Verteidiger dadurch begegnen, dass er in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung stellt, um so die Rechtsbeschwerde mit der Rüge des § 338 Nr. 8 StPO vorzubereiten.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 190 | ID 139447