Man kann keinen Kaskoschaden belastbar beurteilen, wenn man nicht in den konkreten Kaskoversicherungsvertrag schaut, den der Kunde mit seinem Versicherer geschlossen hat. Das schreibt UE immer wieder, und die guten Gründe legen wir hier noch einmal exemplarisch dar. Äußerer Anlass ist die von Lesern und Seminarteilnehmern immer wieder entgegengebrachte These, nun habe der Marktführer doch in seinen AKB geregelt, dass er die Kosten einer farbangleichenden Beilackierung nicht erstatten müsse.
Wenn in den Bedingungen zur Kaskoversicherung ein Wertgutachten, das im Zuge des Vertragsabschlusses über das zu versichernde Fahrzeug erstellt wurde, in Bezug genommen wird, aber ohne dass es als unanfechtbare ...
Ein Unfall mit beidseitiger Haftung nach Quoten. Der Betroffene rechnet erst mit seinem Vollkaskoversicherer ab, danach mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nach den Regeln des Quotenvorrechts. Was bei der ...
Es kommt nicht darauf an, ob die Werkstatt und die Lackiererei zur gleichen Firmengruppe gehören. Entscheidend ist allein, ob das Fahrzeug von hier nach dort transportiert wurde, ob also der Transportaufwand entstanden ist. So entschied das AG Leipzig in Übereinstimmung mit vielen anderen Gerichten in Sachen „Verbringungskosten“.
Liegt der Auslöser eines Unfalls in einer Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, muss der Vollkaskoversicherer für den Unfallschaden dennoch eintreten. Denn die Vollkaskoversicherung gewährt Versicherungsschutz ...
Bleibt ein Verkaufsfahrzeug mit geöffneter Seitenklappe während der Fahrt an einer Hausecke hängen, ist das ein Ereignis, das unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt.
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Mit Urteil vom 12.03.2024 hat der BGH die kürzlich präzisierten Grundsätze zum Werkstattrisiko auch auf die Sachverständigenkosten übertragen. Welche Konsequenzen sich daraus für die Praxis ergeben, zeigt Ihnen jetzt die neue Sonderausgabe von UE Unfallregulierung effektiv.
In der Juni-Ausgabe hat UE Unfallregulierung effektiv auf Seite 15 ein Urteil des LG Schweinfurt vorgestellt, wonach der Geschädigte ein beim eintrittspflichtigen Versicherer durchsetzbares Recht darauf hat, dass seine persönlichen Daten bei vom Versicherer in Anspruch genommenen Dienstleistern gelöscht werden. Dazu gibt es nun neue Entwicklungen.