27.11.2012
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 27.09.2012 – 5 Sa 48/12
Eingruppierung eines Bußgeldsachbearbeiters beim Bundesamt für Güterverkehr nach BAT Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1a Anlage 1a zum BAT. Vorliegend waren die Heraushebungsmerkmale "besondere Schwierigkeit" und "Bedeutung" nicht erfüllt.
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und die ehrenamtlichen Richter ... und ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. | Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.01.2012, Az. öD 5 Ca 1250 a/12, wird zurückgewiesen. |
2. | Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. |
3. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1977 und zuletzt seit 1997 als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten, die von Gebietsfremden begangen werden, in der Außenstelle K. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.
Der Kläger ist zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach dem GüKG, dem Fahrpersonalgesetz, dem Gefahrgutgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem STVG, dem Personenbeförderungsgesetz, dem Tierschutzgesetz, dem ATP, dem Kriegswaffengesetz und dem AMBG. Nach einer statistischen Auswertung der Jahre 2009 und 2010 (Bl. 129 f. d.A.) handelt es sich dabei zu ca. 99% um Rechtsverstöße aus den vier Rechtsgebieten Fahrpersonalrecht, Gefahrgutrecht, Güterkraftverkehrsrecht und Abfallrecht. Weniger als 0,3%, also durchschnittlich zwei Vorgänge je Ordnungswidrigkeitensachbearbeiter, entfielen auf eines der anderen Rechtsgebiete. Sofern der Einzelfall eine besondere Schwierigkeit oder Fragestellung aufweist, wird dieser entweder direkt durch die oder nach Rücksprache mit der entsprechenden Führungskraft erledigt.
Der Kläger muss die bußgeldrelevanten Vorschriften dieser Gesetze beherrschen. Über die Ordnungswidrigkeiten hinaus sind keine Kenntnisse der aufgezählten Rechtsquellen erforderlich. Die zu bearbeitenden Fälle sind ähnlich gelagert und wiederholen sich vielfach. Eine Konkretisierung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes und eine erste rechtliche Bewertung des aufzuklärenden Sachverhaltes sind regelmäßig im Kontrollbericht des Straßenkontrolleurs bzw. der anzeigenden Behörde vermerkt (vgl. Bl. 131-134 d.A.). Nach Prüfung der Zuständigkeit führt der Kläger ggfs. ergänzende Ermittlungen und Anhörungen durch, um dann eine Entscheidung zu treffen. Zur Einordnung des zu ahndenden Sachverhalts steht dem Kläger ein ausgearbeiteter Tatbestandskatalog zur Verfügung, der bereits für alle Verstöße in sachlicher Trennung der relevanten Sachgebiete die einschlägigen gesetzlichen Normen enthält, sodass im Regelfall allein mit dem Tatbestandskatalog ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte ein Bußgeldbescheid erstellt werden kann (vgl. den Auszug aus dem Tatbestandskatalog, Bl. 135-144 d.A.). Alle vom Kläger zu bearbeitenden Verstöße werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen und die Bewertung erfolgt ausnahmslos nach deutschem Recht. Bei den partiell zu beachtenden internationalen, überwiegend europäischen Regelungen handelt es sich um solche Regelungen, die im direkten Zusammenhang mit den Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldvorschriften stehen und entweder in nationales Recht umgesetzt wurden oder eine unmittelbare Gültigkeit entfalten. Bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Kraftfahrerbereich arbeitet der Kläger mit dem EDV-Programm TachoScan-Control (Bl. 46-104 d.A.). Mit diesem Programm muss der Kläger die maßgebenden Daten finden, abrufen und auswerten. Zu den fallabschließenden Entscheidungen zählen die Abgabe des Verfahrens an andere Verwaltungsbehörden bei Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit und ohne Verwarnungsgeld, der Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen und die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft beim Verdacht einer Straftat.
Bei der Bußgeldfestsetzung hat der Kläger den gesetzlich vorgegebenen Bußgeldrahmen sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei für ihn die in den Tatbestandskatalogen angegebenen Bußgeldrichtsätze maßgebend sind. Im Einzelfall kann er dabei vom Richtsatz nach oben oder unten abweichen. Die Einkommenssituation in den jeweiligen Heimatländern der gebietsfremden Betroffenen wird bei der Beklagten durch das Fachreferat "Ordnungswidrigkeiten" zentral überprüft und berücksichtigt. Für Betroffene - dies gilt nicht für Unternehmer - aus Ländern, in denen die Einkommenssituation von den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik abweicht, werden sogenannte Staatenabschläge gewährt. Hierfür existiert ein Katalog "Staatenabschläge" (Bl. 149-151 d.A.), der Abschläge von 25 % bzw. 50% vorsieht. Die Sachbearbeiter sind angewiesen, die Staatenabschläge bei Beträgen über EUR 250,00 pauschal vorzunehmen, so dass sich das festzusetzende Bußgeld deutlich reduziert (vgl. die Dienstanweisung Bl. 152-156 d.A.).
Diese ordnungswidrigkeitenrechtliche Bearbeitung von Kontrollberichten und Anzeigen macht 82% der Arbeitszeit des Klägers aus (Bl. 14 d.A.). Zu 15% seiner Arbeitszeit bearbeitet der Kläger Einsprüche (Bl. 15 d.A.). Dies beginnt mit der Prüfung des Einspruchs auf die Zulässigkeit hin, ggfs. ihre Verwerfung als unzulässig. Er entscheidet über Wiedereinsetzungsanträge, über die Abhilfe bei Einlegung eines Einspruchs und anderenfalls die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nebst Fertigung der Abgabeschrift. Hinzu kommen Rechtskraftkontrollen, Registermitteilungen, das Erstellen von Kostenfestsetzungsbescheiden und die Prüfung von Wiederaufnahmeanträgen. Die Bearbeitung von Einsprüchen geschieht eigenverantwortlich, genauso wie die Überprüfung von Abhilfemöglichkeiten. 3% der Tätigkeit des Klägers beziehen sich auf die Bearbeitung allgemeiner schriftlicher und telefonischer Anfragen Dritter zu Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des BAG (Bl. 15 d.A.).
Der Kläger war zunächst in die Vergütungsgruppe (VergG) Vb Fallgruppe (Fallgr.) 1a der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Diese sieht nach einer Bewährungszeit von sechs Jahren einen Aufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 2 BAT vor (vgl. Dienstpostenbewertung vom 20.03.2008, Bl. 12-15 d.A.). Aus dieser Vergütungsgruppe wurde der Kläger im Jahre 2005 in die Entgeltgruppe (EntgG) 9 des TVöD übergeleitet.
Aufgrund einer neuen Dienstpostenbewertung kam die Beklagte im Februar 2009 dazu, dass der Kläger die Tarifmerkmale der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT erfüllt.
Mit Schreiben vom 24.11.2008 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 11.11.2009 ab (Bl. 20 d.A.).
Nach weiterer erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung seines Anspruchs auf Höhergruppierung in Entgeltgr. 10 hat der Kläger am 07.07.2011 Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten,
seine Tätigkeit sei besonders schwierig und bedeutungsvoll, sodass er die Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass er täglich mit Vorschriften aus 50 bis 60 Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien sowie hierzu ergangene allgemeine Dienst- und Einzelanweisungen, die mindestens fünf Aktenordner füllten, zu tun habe. Erschwert werde die Arbeit durch die zahlreichen Gesetzesänderungen, die er stets und ständig zu beachten habe. Hinzu komme der Auslandsbezug, der auch noch die Berücksichtigung internationaler Vorschriften oder bilateraler Abkommen erfordere. Teilweise würden die Ordnungswidrigkeiten bereits im Ausland begonnen. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich auch aus der von ihm geforderten Bandbreite der Tätigkeiten. Er müsse die ihm zugeleiteten Sachverhalte vollständig ermitteln, rechtlich würdigen und unter die entsprechenden Normen subsumieren und sodann unter Ausübung seines Ermessens Entscheidungen von zum Teil erheblicher Tragweite treffen. Er müsse die Tatbeteiligung, die Art des Vorsatzes, die Rechtswidrigkeit der Tat und das Unrechtsbewusstsein des Täters ebenso prüfen, wie etwaige Verfolgungshindernisse wie Verbot der Mehrfachverfolgung oder Verjährungsfragen. Zudem trage er eine hohe Verantwortung, da er in der klassischen Eingriffsverwaltung tätig sei. Er habe bereits Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 60.000,00 erhoben. Sein Handeln könne folglich erhebliche Auswirkungen auf die ideellen und materiellen Belange seines Arbeitgebers und auf die Lebensverhältnisse Dritter haben. Gerade die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten, die Ausländer begangen hätten, sei in hohem Maße von Verantwortung geprägt und bedeutsam. Er repräsentiere hierdurch die Bundesrepublik Deutschland. Er müsse die Einkommenssituation des jeweiligen Landes, die jeweilige Situation und das Rechtssystem des entsprechenden Landes kennen, da die Verhängung einer hohen Geldbuße gegebenenfalls existenzvernichtend sein könne. Von ihm werde selbst unter Berücksichtigung des Staatenabschlagskataloges eine Ermessensausübung gefordert. Seine Tätigkeit sei deswegen auch besonders schwierig. Mit einem Bußgeldsachbearbeiter, der nur ein ausländisches Land zu bearbeiten habe, sei seine Tätigkeit daher nicht vergleichbar. Die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten von Gebietsfremden beziehe sich auf 21 Staaten. Hieraus folge auch die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit ebenso wie der Umstand, dass er mit einer Vielzahl von Behörden zu tun habe, während ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter nur mit den örtlichen Polizeidienststellen und örtlichen Verwaltungsbehörden kontaktiere.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab Dezember 2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.
Das beklagte Bundesamt hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,
die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten seien allesamt bereits bei seiner Eingruppierung in die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt, für die er "gründliche und umfassende Fachkenntnisse, selbständige Leistungen und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ausüben müsse. Die Tätigkeit des Klägers weise jedoch nicht die geforderte "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" auf. Schon der Umfang, der vom Kläger bei der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten zu beachtenden Vorschriften erfordere im Normalfall keine über die "gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse" im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a BAT hinausgehende ungewöhnliche Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens. Rechtliche Probleme würden immer nur in einem eng begrenzten Umfang auftreten. Das Verfahren, welches der Kläger jeweils durchzuführen habe, sei stark reglementiert und strukturiert. Es handele sich um Massenverfahren, die weitgehend routinemäßig in standardisierten Verfahren nach einheitlichen Verfahrensgrundsätzen erledigt würden. Für die Bearbeitung von Kontrollberichten und Anzeigen gegen Gebietsfremde seien keine fachlichen Rechtskenntnisse des Heimatstaates des Betroffenen erforderlich. Soweit die anzuwendenden Vorschriften Änderungen unterliegen würden, würden diese nicht den Umfang überschreiten wie er auch in anderen Rechtsgebieten vorkomme. Anzahl und Struktur der Vorschriften blieben beherrschbar. Im Übrigen würde der Kläger bei Änderungen, die Auswirkungen auf die Sachbearbeitertätigkeit hätten, stets durch Hilfestellung unterstützt, auch durch entsprechende Schulungen. Die Tatsache, dass der Kläger sein Wissen stets aktualisieren müsse, könne nicht mit einer "besonderen Schwierigkeit" gleichgesetzt werden, da dies zur normalen Verpflichtung eines jeden Sachbearbeiters gehöre. Der Kläger sei auch nicht für mehrere Länder zuständig, sondern er bearbeite vielmehr in einem definierten und abgegrenzten Aufgabenbereich in der Bundesrepublik Deutschland begangene Rechtsverstöße eines konkret festgelegten Personenkreises. Die Vielzahl der Nationalitäten der Betroffenen habe allenfalls quantitative Auswirkungen, verändere die Vorgangsbearbeitung jedoch nicht qualitativ, da die faktisch übertragenen Aufgaben dieselben blieben. Auch bei der Kommunikation mit der Polizei und den Behörden blieben diese stets dieselben, so dass dies die Bedeutung der Aufgabenwahrnehmung nicht erhöhen könne. In die Lebensverhältnisse Dritter werde nicht nachhaltig eingegriffen, da die Höhe des Bußgeldes in der Regel nicht ausgeschöpft werde. Die Bußgeldhöhe habe im Jahre 2010 im Durchschnitt EUR 387,81 betragen. 80% aller Bußgeldbescheide gegen Gebietsfremde habe eine Höhe bis zu EUR 500,00 ausgewiesen, 11% zwischen EUR 500,00 und EUR 1.000,00, Geldbußen von mehr als EUR 5.000,00 in 0,25% der Fälle erhoben worden und damit eher die Ausnahme. Stundungen und Ratenzahlung würden auf Antrag der Betroffenen nach rechtlich festgelegten Bedingungen gewährt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands, wie er in der ersten Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.01.2012 abgewiesen. Die ordnungsrechtliche Bearbeitung von Kontrollberichten und Anzeigen sowie die Bearbeitung von Einsprüchen sei ein Arbeitsvorgang, der 97% der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausmache. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass dieser für die Eingruppierung maßgebliche Arbeitsvorgang sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT heraushebe. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass er für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sei, die Gebietsfremde aus 21 Ländern begangen hätten. Denn der Kläger bearbeitete nur Ordnungswidrigkeiten, die im Bundesgebiet begangen seien und wende ausschließlich hier geltendes Recht an. Ihm stehe ein fester Tatbestandskatalog zur Verfügung. Aufgabe des Klägers sei es, Lebenssachverhalte unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren. Auch der Umstand, dass er Gesetzesänderungen zu beachten habe, begründe nicht die besondere Schwierigkeit. Seine Tätigkeit werde durch Gesetzesänderungen nicht andersartig. Soweit der Kläger durch die Gesetzesänderungen das an seine Tätigkeit vorauszusetzende Fachwissen ständig aktualisieren, vergrößern und auf dem Laufenden halten müsse, sei dies der unausgesprochene Inhalt einer jeden Tätigkeit, ohne dass diese hierdurch besonders schwierig werde. Der Angestellte erfülle das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit nur dann, wenn durch die Art der zu beachtenden neuen Vorschriften sich der Grad der Schwierigkeit erhöhe. Auch der Umstand, dass er bilaterale Abkommen zu beachten habe, mache die Sachbearbeitertätigkeit nicht besonders schwierig. Der Kläger verkenne, dass er ausschließliche deutsche Gesetze anzuwenden habe. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht bedeutungsvoll i.S.v. VergGr. IVa Fallgr. 1 BAT. Bei der Festsetzung der Bußgelder greife er nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse Dritter ein. Gerade der ihm vorgegebene Staatenabschlagkatalog, der bereits bei einer Bußgeldhöhe von über EUR 250,00 zu beachten sei, solle dies verhindern. Die vom Kläger festgesetzten Bußgelder bewegten sich der Höhe nach auch eher im unteren Rahmen von bis zu EUR 500,00, sodass eine besondere Tragweite der Tätigkeit des Klägers nicht ersichtlich sei.
Gegen dieses ihm am 19.01.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 16.03.2012 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft
im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Sein Aufgabengebiet verlange nicht nur in der Breite und Tiefe des anzuwendenden Ordnungswidrigkeitenrechts, sondern auch in technischer Hinsicht (TachoScan) hohe Anforderungen gegenüber einem "normalen" Sachbearbeiter im Ordnungswidrigkeitenrecht. Auch habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Gebietsgrundsatz des § 5 OWiG bei der Bearbeitung bei von Gebietsfremden begangener Ordnungswidrigkeit durchbrochen werden. So lege § 8a Abs. 5 FPersG fest, dass Ordnungswidrigkeiten von (gebietsfremden) Unternehmen und Kraftfahrern auch dann geahndet werden könnten, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden seien. Selbstverständlich müsse er mithin entsprechende Kenntnisse des ausländischen Rechts beherrschen. Zum Teil seien Vorgänge zu prüfen, die nach deutschem Recht zu sanktionieren seien, nach Heimatrecht nicht und umgekehrt. Zudem werde das von ihm anzuwendende deutsche Recht stark durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft geprägt. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich durch die besonders vielen Vorschriften, die alle nebeneinander zu beachten seien und angewendet werden müssten sowie die zahlreichen Gesetzesänderungen. So verweist der Kläger auf Rundschreiben zu Änderungen des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) und der fehlenden Anpassung in den Tatbeständen der FPersV (Bl. 222 ff. d.A.), zu Neuerungen im Bereich der Kabotage-Regelungen (Bl. 242 ff. d.A.), zu Änderungen im Güterkraftverkehrsrecht (Bl. 245 ff. d.A.). Hieraus allein werde deutlich, dass es sich nicht nur um einfache Regelungsänderungen handele, sondern dass diese zugleich erhebliche und massive Auswirkungen auf seine Arbeit hätten. Auch die Tatbestandskataloge führten vorliegend nicht zu einer einfachen Rechtsanwendung. Sie böten längst keine klaren und eindeutigen Anweisungen. Vielmehr müsse er je nach Einzelfall in vielfacher Art und Weise Ergänzungen, Einschränkungen usw. mitberücksichtigen. Allein der Tatbestandskatalog zum Gefahrgut und Abfallrecht umfasse 72 Seiten. Trotz der Tatbestandskataloge verblieben die im Rahmen der gesetzlichen Beurteilungs- und Ermessenspielräume zu treffenden Entscheidungen bei ihm. Seine Tätigkeit erfordere neben den Kenntnissen der zahlreichen Rechtsvorschriften und Verordnungen auch notwendige Kenntnisse zur Auswertung von speziellen Geräten, Datenträgern und Daten. Zudem habe das Arbeitsgericht verkannt, dass seine Tätigkeit bedeutsam im Tarifsinne sei. Allein die Größe seines Aufgabenbereichs belege dies. Zudem habe er bei der Festsetzung des Bußgeldes die Staatenabschläge zu berücksichtigen. Wenn im Ergebnis aufgrund des geringeren Wirtschafts- und Lebensstandards in diesen Staaten die am häufigsten verhängte Bußgeldhöhe EUR 500,00 nicht überschreite, werde eben gerade dadurch die Bedeutung seiner Tätigkeit erkennbar. Würde nämlich der volle Rahmen ausgeschöpft, wären hier deutlich höhere Bußgelder zu verhängen, doch gerade wegen der Auswirkungen auf die Fahrer, deren Familien und die Unternehmen im Ausland komme es im Ergebnis nur deshalb zu solch niedrigen Bußgeldern, anderenfalls wären diese deutlich höher. Sobald die Täter einen Antrag auf Zahlungserleichterung stellten, müsste er die tatsächlichen Verhältnisse bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Auch die ihm obliegenden Entscheidungen, ob die Ordnungswidrigkeit dem Gewerbe- bzw. dem Verkehrszentralregister angezeigt werde, könnten massive wirtschaftliche Auswirkungen für die betroffenen ausländischen Unternehmen haben, die z.B. eine Niederlassung im Bundesgebiet eröffnen wollen. Er habe auch zu prüfen und entscheiden, ob aufgrund einer Ordnungswidrigkeit einem Unternehmen ein Ausschluss vom grenzüberschreitenden Güterverkehr anzudrohen ist. Die Androhung einer solchen Maßnahme und ein Vermerk für die entscheidungsbefugte Stelle, dem diese in der Regel folge, zeige die Tragweite seiner Tätigkeit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.01.2012, Az.: ö.D. 5 Ca 1250 a/11, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Dezember 2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2001 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 27.09.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist vom Beschwerdewert an sich statthaft und ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.
In der Sache hat die Berufung indessen keinen Erfolg.
I. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Sache nach handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. nur: BAG, Urt. v. 17.11.2010 - 4 AZR 188/09 -, zit n. [...]).
II. Die Feststellungsklage ist indessen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der EntgGr. 10 bzw. 11 TVöD. Der Kläger erfüllt die für diese Vergütung maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale der VergGr. IVaFallgr. 1a BAT nicht.
1. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend in der Zeit ab dem 01.11.2010 der ihn ablösende TVöD Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT ist ein Arbeitnehmer in der VergGr. IVa BAT eingruppiert, wenn die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgr. 1a) oder zu einem Drittel (Fallgr. 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften (mit Entgeltordnung) des TVöD fort.
Die von dem Kläger angestrebte Vergütung setzt danach voraus, dass mindestens die Hälfte (Fallgr. 1a) oder mindestens ein Drittel (Fallgr. 1b) der seine gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa BAT entspricht.
a) Dabei ist von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser Begriff ist in der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT definiert. Hierunter ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. nur: BAG, Urt. v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 -, zit. n. [...]).
b) Hieran gemessen ist das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bearbeitung der dem Kläger zugeleiteten Kontrollberichte und Anzeigen sowie der Bearbeitung von Einsprüchen um einen großen Arbeitsvorgang handelt. Die Tätigkeit des Klägers ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Feststellung und ggf. Ahndung der von Gebietsfremden im Bundesgebiet begangenen Ordnungswidrigkeiten gerichtet. Sämtliche Einzelaufgaben, wie z.B. ergänzende Ermittlungen des Sachverhalts, Anhörungen der Beschuldigten und Zeugen, rechtliche Würdigung und Ermessensentscheidungen, dienen diesem Arbeitsergebnis. Sie sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll weiter aufteilbar, selbst wenn sie aus unterschiedlichen, zeitlich nicht unbedingt zusammenhängenden Einzeltätigkeiten bestehen. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.
2. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind damit die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:
"Vergütungsgruppe Vb
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)
...Vergütungsgruppe IVb
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
...Vergütungsgruppe IVa
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
...1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt."
Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG, Urt. v. 23.02. 2011 - 4 AZR 313/09 -, zit. n. [...], m. w. Rspr.-Nachw.) Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben(st. Rspr., BAG, Urt. v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/12 -, zit. n. [...], m. w. Rspr.-Nachw.).
3. Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit des Klägers auf der Grundlage seines Vortrages die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Fallgr. 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT nicht. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er als Angestellter im allgemeinen Verwaltungsdienst i.S.d. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit ausübt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist i.S.d. VergGr. IVb Fallgr. 1a. Dies wird auch von der Beklagten zugestanden. Denn der Kläger erhält Vergütung nach der EntgGr. 9 TVöD, entsprechend der nach der Anlage 2 zum TVÜ-Bund erfolgten Überleitung aus der VergGr. IVb nach Aufstieg aus VergGr. V b BAT. Die Sachbearbeitertätigkeit des Klägers ist weder besonders schwierig (a) noch bedeutungsvoll (b).
a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht das Tarifmerkmal der "besonderen Schwierigkeit".
aa) Das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, sodass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinne angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Bedingungen geleistet werden muss (BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 -, zit. n. [...]).
bb) Der Kläger hat indessen nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich aus den bereits an die Grundtätigkeit nach der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT geforderten Anforderungen zusätzlich durch "besondere Schwierigkeit" heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Danach hätte zunächst die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT dargelegt werden müssen sowie welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit seine jetzige Tätigkeit beinhaltet. Die vom Kläger geschuldete Tätigkeit hebt sich auch nach dem - teilweise bestrittenen - eigenen Vortrag des Klägers nicht mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus.
(1) Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit des Klägers folgt insbesondere nicht daraus, dass der Kläger im Bereich der Lenkzeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen von LKW-Kraftfahrern zur Sachverhaltserfassung die Auslesesoftware "TachoScan" beherrschen muss. Der Straßenkontrolldienst erfasst und speichert die Daten elektronisch und diese Daten werden mittels des Anwenderprogramms "TachoScan" ausgelesen und sichtbar gemacht, sodass eine rechtliche Bewertung des Sachverhalts erst möglich ist. Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich um eine reine Anwendung der Software, die keinen besonderen technischen Sachverstand voraussetzt. Der Kläger braucht keine besonderen EDV-Kenntnisse, insbesondere muss er nicht selbst programmieren oder Systemanpassungen vornehmen. Allein der Umstand, dass er sich in die Anwendung bzw. Nutzung dieses EDV-Programms einarbeiten muss, macht die Tätigkeit des Klägers nicht besonders schwierig. Der Kläger arbeitet sich einmal in das Anwenderprogramm ein und nutzt dies dann routinemäßig. Er wendet das Softwareprogramm nach einer Einarbeitungsphase schlicht an. Ebenso wie im Bereich der freien Wirtschaft ist es mittlerweile auch im Bereich der öffentlichen Verwaltung üblicher Standard, sich die elektronische Datenverarbeitung nutzbar zu machen. Niemand kann darauf vertrauen, dass die Arbeitsvorgänge für alle Zeiten gleich bleiben, vielmehr muss sich jeder Mitarbeiter auf neue, zeitgemäße Arbeitsweisen einstellen, ohne dass es hierdurch zu einer Veränderung des Anforderungsprofils oder der Eingruppierung kommt.
Es erschließt sich der Kammer auch nicht, warum die vom Kläger zu betreibenden Sachverhaltsermittlungen ansonsten derart kompliziert und komplex sein sollen, dass das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" erfüllt wäre. Auch wenn die ihm von den Länderpolizei- und Zollbehörden zugeleiteten Anzeigen wegen Verstößen gegen Lenkzeit- und Ruhezeitvorschriften lediglich Hinweise auf beigefügte Beweismittel in Form von Datenträgern und Schaublättern enthalten, ist nicht ersichtlich, worin die besondere Schwierigkeit der Sachverhaltsermittlung sein soll. Die Beweismittel werden wiederum durch das Softwareprogramm TachoScan ausgelesen. Der Kläger verkennt, dass es sich gerade bei diesen Ordnungswidrigkeiten um ein klassisches "Massengeschäft" handelt, welches nur noch mittels EDV-gestützter Programme rationell bearbeitet werden kann. Die Kammer gesteht dem Kläger zu, dass die Einarbeitung in das Anwenderprogramm TachoScan aufwendig und vielleicht auch zeitraubend war. Diese Einarbeitungsphase, die mutmaßlich bereits seit langem abgeschlossen ist, ist indessen nicht prägend für die Tätigkeit des Klägers als Bußgeldsachbearbeiter. Er hat auch nicht vorgetragen, dass er laufend mit völlig neuen EDV-Programmen zu tun hat. Auch die Umstellung von einer elektrischen Schreibmaschine zu einem EDV-gestützten Schreibprogramm dürfte seinerzeit den Mitarbeitern in der Verwaltung erhebliche Schwierigkeiten bereitet haben. Nach Abschluss der Anlernphase unterstützt und erleichtert ein EDV-Programm indessen regelmäßig die tägliche Arbeit.
(2) Auch der Umfang der anzuwendenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften rechtfertigt keine Eingruppierung in die VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger als Bußgeldsachbearbeiter eine Vielzahl von Rechtsvorschriften kennen und anwenden muss. Indessen weist die Beklagte zu Recht und letztlich auch unbestritten darauf hin, dass der Kläger ganz überwiegend, d.h. zu 99%, Bußgeldverfahren aus nur vier Rechtsgebieten bearbeitet. Dies sind Ordnungswidrigkeiten aus den Bereichen des Fahrpersonalrechts, des Gefahrgutrechts, des Güterkraftverkehrsrechts und des Abfallrechts. Der Kläger verkennt, dass auch eine Tätigkeit nach der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT bereits umfassende und gründliche Kenntnisse voraussetzt. Schon bei dem nach dieser Vergütungsgruppe geforderten Eingruppierungsmerkmal der "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal aus der VergGr. Vc BAT, welche "gründliche und vielseitige Kenntnisse" fordert. Im Hinblick darauf, dass der Kläger nahezu ausschließlich Ordnungswidrigkeiten aus vier Rechtsgebieten bearbeitet, ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit "besonders schwierig" im Sinne der VergGr. IVaFallgr. 1a BAT ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Kläger ein von der Beklagten erstellter Tatbestandskatalog zur Verfügung steht und die ihm zugeleiteten Kontrollberichte und Anzeigen schon erste rechtliche Bewertungen des aufgenommenen Sachverhalts enthalten. Der Kläger muss mithin nicht bei "null" anfangen, sondern knüpft an die bereits vorhandene rechtliche Vorab-Bewertung an und prüft sodann, ob aufgrund des aufgenommenen Sachverhalts diese Bewertung auch der Gesetzeslage entspricht und ob ggf. weitere Ermittlungen notwendig sind. Diese rechtliche Subsumtion eines zu ahndenden Sachverhalts erfolgt an Hand des dem Kläger zur Verfügung stehenden Tatbestandskataloges. In den Tatbestandskatalogen sind - gegliedert nach Sachbereichen - bereits konkrete Sachverhalte den einzelnen Bußgeldvorschriften zugeordnet und die Höhe der festzusetzenden Bußgelder angegeben. Bei den vom Kläger zu bearbeitenden Bußgeldverfahren handelt es sich zum weit überwiegenden Teil um gleichgelagerte, wiederkehrende Sachverhalte, die nach einem standardisierten Verfahren bearbeitet werden, wo sich im Laufe der Zeit naturgemäß auch eine Routine einstellt.
Zudem kann der Kläger auf zahlreiche Erläuterungen und Bearbeitungshinweise der Beklagten zurückgreifen, in denen die Rechtslage und Verfahrensweise im Einzelnen erläutert ist. In aller Regel muss der Kläger keine eigene Rechtsrecherche über Rechtsprechungsdateien oder Kommentare betreiben. Dies behauptet der Kläger selbst nicht. Gerade die von ihm mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Informationsschreiben der Beklagten zur Verfahrensweise aufgrund des AETRE-Abkommens vom 10.09.2010, der neuen Kabotageregelung vom 19.03.2010, der Neuregelungen im Güterverkehrsrecht vom 25.11.2011, des Nichtkopierens von Massenspeicherdaten durch gebietsfremde Transportunternehmen vom 23.05.2011 veranschaulichen deutlich, dass die Beklagte dem Kläger ausführliche Bearbeitungshinweise erteilt. Umfangreichere Informationsschreiben wie dasjenige vom 23.05.2011 (Anlage 9) werden zudem durch Kurzhinweise (Anlage BB 1) nochmals "auf den Punkt" gebracht.
Nur ganz ausnahmsweise (weniger als 0,3%) bearbeitet der Kläger Bußgeldvorgänge aus anderen Rechtsgebieten. Sofern die zu bearbeitenden Sachverhalte eine besondere Schwierigkeit oder Fragestellung aufweisen und somit aus dem "Routine-Geschäft" herausfallen, kann der Kläger als Sachbearbeiter zudem Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, dem Sachgebietsleiter, nehmen.
(3) Eine besondere Schwierigkeit seiner Tätigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Kläger über spezielle ausländische Rechtskenntnisse verfügen muss. Der Kläger hat nicht im Ansatz dargelegt, welche speziellen Kenntnisse des ausländischen Rechts er beherrschen muss, um die von Gebietsfremden begangenen Ordnungswidrigkeiten bearbeiten und letztlich durch Verhängung eines Bußgeldes ahnden zu können. Welche Rolle eine möglicherweise im Ausland geltende andere Rechtslage für die Tätigkeit des Klägers spielt, hat der Kläger nicht dargelegt. Etwaige im Ausland geltenden längeren Lenkzeiten oder kürzere Ruhezeiten spielen für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger keine Rolle. Denn unstreitig erfolgt die Ahndung derselben ausschließlich nach deutschem Recht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die deutsche Rechtsprechung auch an geltendes europäisches Recht gebunden ist. Die Umsetzung von EG-Verordnungen ist deutsches geltendes Recht. So kann im Fahrpersonalrecht gemäß § 8a Abs. 5 FahrPG in Umsetzung des Art. 19 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 561/2006 eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz auch dann erfolgen, wenn die Handlung außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik begangen wurde oder der Erfolg nicht in diesem Hoheitsgebiet eingetreten ist. In diesem Fall erfolgt die Ahndung indessen auch nicht nach polnischem, tschechischem oder dänischem Recht, sondern ausschließlich nach deutschem Recht. Über diese, dem Europäischen Gemeinschaftsrecht geschuldete Rechtslage ist der Kläger von der Beklagten ausführlich unterrichtet worden. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist nicht besonders schwierig.
(4) Soweit der Kläger zahlreiche Gesetzesänderungen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu beachten hat, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass seine Arbeit hierdurch zu einer in qualitativer Hinsicht schwierigeren und damit höherwertigen Tätigkeit wird. Dabei wird nicht verkannt, dass dann, wenn ein Sachbearbeiter im behördlichen Dienst besonders viele Vorschriften nebeneinander anwenden muss und diese darüber hinaus auch noch ständigen Änderungen unterworfen sind, es sich dabei nicht nur um äußere Arbeitsbedingungen (vgl. BAG, Urt. v. 12.08.1981 - 4 AZR 15/79 -, zit. n. [...]), sondern um Umstände handelt, die sich unmittelbar aus der Ausübung der Tätigkeit selbst ergeben und daher auch geeignet sein können, das tarifliche Merkmal einer besonders schwierigen Tätigkeit i.S.d. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu begründen (BAG, Urt. v. 19.05.1982 - 4 AZR 762/79 -, zit n. [...]). Auch wenn sich die maßgeblichen und vom Kläger zu beachtenden Gesetze zwischen 2004 und 2009 mehr als 40 Mal geändert haben sollten, so erschwert dies die Arbeit des Klägers nicht maßgeblich. Jeder Sachbearbeiter hat stets das geltende Recht anzuwenden. Dies setzt aber auch zwangsläufig voraus, dass er Gesetzesänderungen zur Kenntnis nimmt und beachtet. Zutreffend hat mithin das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die mit jeder Gesetzesänderung verbundene Änderung und möglicherweise auch Erweiterung des geforderten Fachwissens der Sachbearbeitertätigkeit immanent ist und nicht notwendigerweise zu einer qualitativ andersartigen Tätigkeit führt. Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger zur Begründung der besonderen Schwierigkeit aber auch deshalb nicht auf die zahlreichen Gesetzesänderungen berufen, weil die Beklagte den Kläger und seine Kollegen unstreitig über diese Gesetzesänderungen stets unterrichtet und Verfahrensanweisungen hierzu erteilt.
Insgesamt kann mithin aufgrund des Vortrags des Klägers gerade nicht festgestellt werden, dass sich dessen Tätigkeit aus derjenigen eines Sachbearbeiters für Ordnungswidrigkeitenverfahren in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT durch "besondere Schwierigkeit" beträchtlich heraushebt.
b) Der Kläger hat auch nicht darzulegen vermocht, dass seine maßgebliche Tätigkeit, d.h. die Bearbeitung und Bescheidung von angezeigten Ordnungswidrigkeiten sowie Bearbeitung von Einsprüchen, das Eingruppierungsmerkmal der "Bedeutung" erfüllt.
aa) Das Tätigkeitsmerkmal der "Bedeutung" knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d.h. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit (BAG, Urt. v. 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 -, zit. n. [...], m. w. Rspr.-Nachw.). Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen. Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus. Der wertende Vergleich bezieht sich dabei auf die Ausgangsvergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT. Die Feststellung, ob sich der Angestellte mit seiner Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb BAT heraushebt, dass seine Tätigkeit das Heraushebungsmerkmal "Bedeutung" erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT setzt neben "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" voraus, dass es sich um eine "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit handelt. Die Auswirkungen bzw. die Tragweite der vom Kläger erstellten Bußgeldbescheide und Einspruchsentscheidungen auf die Lebensverhältnisse Dritter oder die innerbetrieblichen Verhältnisse der Beklagten müssen gemessen an den Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sein (BAG, Urt. v. 15.10.1986 - 4 AZR 548/85 -, zit. n. [...]).
bb) Dies zugrunde gelegt hat der Kläger aber nicht aufgezeigt, dass der Wirkungsgrad bzw. die Tragweite seiner Tätigkeit sich deutlich wahrnehmbar aus einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit nach VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Hierfür sprechen weder die Höhe der festgesetzten Bußgelder noch die vom Kläger zu berücksichtigenden sogenannten Staatenabschläge.
(1) Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht, dass die durchschnittliche Höhe der von ihm festgesetzten Bußgelder nur ca. EUR 390,00 beträgt. Zu 80% handelt es sich um Bußgelder in Höhe von unter EUR 500,00 und nur in 11% der Fälle setzen der Kläger und seine Kollegen ein Bußgeld in Höhe von EUR 500,00 bis EUR 1.000,00 aufgrund der von ihnen festgestellten Ordnungswidrigkeiten fest.
Hierbei handelt es sich indessen um eher "kleinere" Beträge, die gerade nicht nachhaltig in die Lebensverhältnisse Dritter einzugreifen vermögen. Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Dabei verkennt die Kammer auch nicht, dass der Kläger Bußgelder gegen Gebietsfremde verhängt, die teilweise einen anderen Lebensstandard und andere Einkommensverhältnisse wie Bundesbürger haben. Diesen Umständen trägt bereits der dem Kläger vorgegebene und von ihm zu beachtende Staatenabschlagskatalog Rechnung. Die Staatenabschläge werden standardisiert aufgrund vorgegebener Richtwerte und nicht einzelfallbezogen vorgenommen. Der Kläger selbst hat mithin nicht die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden zu ermitteln und dann eine individuelle Entscheidung über die Herabsetzung des Bußgeldes zu treffen. Die zu berücksichtigenden Staatenabschläge sind generell von der Beklagten vorgegeben. Die Kammer gesteht dem Kläger zu, dass jedweder - ob deutscher oder ausländischer - Empfänger eines Bußgeldes in Höhe von bis zu EUR 500,00 stets betroffen ist. Das Tarifmerkmal der Bedeutung fordert indessen einen bedeutsamen bzw. maßgeblichen Eingriff in die Lebensverhältnisse Dritter. Allein angesichts der möglicherweise geringeren Lebens- und Einkommensverhältnisse in den Heimatländern der betroffenen Gebietsfremden lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass durch die Verhängung eines solchen Bußgeldes regelmäßig in die Lebensverhältnisse der Adressaten maßgeblich eingriffen wird (vgl. LAG Köln, Urt. v. 28.10.1992 - 2 Sa 844/91 -). Der Kläger selbst hat vorgetragen, dass nur selten Stundungs- oder Ratenzahlungsanträge gestellt würden. Dies könnte zumindest dafür sprechen, dass die Betroffenen die Bußgelder problemlos in einer Summe zahlen können. Gegenteiliges hat der Kläger weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
(2) Eine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger ggf. auch noch über Anträge auf Zahlungserleichterung der Betroffenen zu entscheiden hat. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger selbst eingeräumt, dass solche Anträge eher selten gestellt werden. Zudem ist auch dieses Verfahren standardisiert und erfolgt nur auf Antrag. Dem Betroffenen wird auf dessen Antrag ein Formular zugesandt, welches dieser ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisbelegen versehen zurückzusenden hat. Der Kläger entscheidet sodann gemäß § 93 i.V.m. § 18 OWiG, ob aufgrund der Angaben eine Stundung oder Ratenzahlung bewilligt werden kann. Eine Reduzierung oder gar ein Verzicht auf das Bußgeld kann der Kläger nicht beschließen. Unbestritten hat die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger ohne Zustimmung des Haushaltsreferats nur befugt ist, Ratenzahlung von bis zu 24 Monatsraten einzuräumen.
(3) Auch die Anzeigepflicht des Klägers an das Gewerbe- und Verkehrszentralregister führt nicht dazu, dass dessen Tätigkeit an Bedeutsamkeit gewinnt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung des Klägers, sondern um eine schlichte Rechtsfolge aufgrund der zuvor durch ihn erfolgten Festsetzung des Bußgeldes. Sofern das Bußgeld in einer bestimmten Höhe festgesetzt ist, hat der Kläger dies bei dem Gewerbe- bzw. Verkehrszentralregister anzuzeigen. Die Festsetzung der Höhe des Bußgeldes erfolgt vornehmlich aufgrund des dem Kläger vorgegebenen Bußgeldkatalogs, wobei der Kläger im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände, durch die das Unrecht der Tat oder die Schuld des Betroffenen geringer als der "Normalfall" erscheint, hiervon nach unten abweichen kann, sodass dann möglicherweise die Mitteilungspflicht wiederum entfällt. Eine Reduzierung des Bußgeldes erfolgt aber keinesfalls deshalb, um auf die Registermeldungen zugunsten des Betroffenen verzichten zu können.
(4) Inwiefern aufgrund einer begangenen Ordnungswidrigkeit allein die sodann vom Kläger auszusprechende Androhung des Ausschlusses vom grenzüberschreitenden Verkehr an das betroffene Unternehmen bedeutsam i.S.v. VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die Androhung als solche löst noch keine Rechtsfolgen für den Betroffenen aus. Durch die Androhung ist der Betroffene lediglich vorgewarnt. Die Entscheidung über einen Ausschluss vom grenzüberschreitenden Verkehr trifft unstreitig nicht der Kläger. Zudem hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass der Kläger auch nicht alleine darüber befindet, ob aufgrund der bestehenden Auffälligkeiten überhaupt ein solcher Ausschluss in Betracht kommt. Vielmehr hat er seine Feststellungen dem Sachgebietsleiter mitzuteilen, der dann das für den Ausschluss zuständige Referat "Marktzugang" in Kenntnis setzt und die Androhung eines Ausschlusses gegenüber dem Betroffenen ausspricht.
Die Tätigkeit des Klägers erfüllt dementsprechend auch nicht das in VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT geforderte Heraushebungsmerkmal der "Bedeutung".
4. Insgesamt kann die Kammer nicht feststellen, dass sich die Tätigkeit des Klägers maßgeblich von derjenigen unterscheidet, die vom Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 15.10.1986 - 4 AZR 548/85 - über die Eingruppierung eines Sachbearbeiters einer zentralen Bußgeldstelle bereits entschieden wurde.
III. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision liegt nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.
Verkündet am 27.09.2012