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  • 01.01.2006 | Mithaftung

    Nutzung eines Handies ohne Freisprecheinrichtung

    Ein Handy ohne Freisprecheinrichtung zu benutzen ist eine Ordnungswidrigkeit. Ereignet sich ein Unfall, während der Autofahrer ein Handy mit der Hand benutzt, führt das zwar nicht automatisch zu einer Mithaftung. Jedoch werden dann erhöhte Anforderungen an den vom Fahrer zu führenden „Unabwendbarkeitsnachweis“ (Ausgabe 2/2005, Seite 12) gestellt. In einem vom LG Kiel entschiedenen Fall fuhr ein Fahrer (Kläger) an einer innerstädtische Kreuzung bei dichtem Verkehr und für ihn „grün“ zeigender Ampel mit etwa 20 bis 30 km/h geradeaus, wobei er ohne Freisprecheinrichtung telefonierte. Ihm entgegen kam sein Unfallgegner, der ebenfalls bei grün nach links, also die Fahrspur des anderen überquerend abbiegen wollte. Er hatte wegen weiterer Autos schlechte Sicht und tastete sich in die Kreuzung hinein. Dabei kollidierte er „Ecke auf Ecke“ mit dem Kläger, der völlig reaktionslos blieb. Völlig klar ist bei einer solchen Konstellation, dass den Linksabbieger das Verschulden trifft. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, das der Kläger gefahren hat, entfällt aber nur, wenn der Unfall insoweit ein unabwendbares Ereignis war. Nach Ansicht des LG Kiel begründet das Telefonat die Vermutung zu Lasten des Klägers, dass er in seiner Konzentration und Reaktionsfähigkeit eingeschränkt war. Belegt werde das auch durch seine Reaktionslosigkeit in der Unfallsituation (Urteil vom 2.12.2004, Az: 7 S 100/04; Abruf-Nr. 053460)  

    Beachten Sie: Erfahren Sie von Ihrem Kunden, dass er in der Unfallsituation ohne Freisprechanlage telefoniert hat, ist das ein Alarmzeichen. Dann ist nicht mehr sicher, ob er vollen Schadenersatz bekommt. Anders als im geschilderten Fall wäre es aber zum Beispiel, wenn Ihr Kunde telefonierend vor einer roten Ampel steht und dann ein anderes Fahrzeug auffährt. Ein solcher Unfall ist mit und ohne Handy unabwendbar. Die abschließende Einschätzung sollte Ihr Kunde einem qualifizierten Rechtsanwalt überlassen.  

    Unser Tipp: Gegebenenfalls kann eine kombinierte Abrechnung mit Kasko- und Haftpflichtversicherung vorgenommen werden (Seite 7 bis 11 in dieser Ausgabe).  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 3 | ID 97776