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29.12.2005 · IWW-Abrufnummer 053460

Landgericht Kiel: Urteil vom 02.12.2004 – 7 S 100/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


7 S 100/04
6 C 240/04 Amtsgericht Eckernförde

Verkündet am: 02.12.2004

LANDGERICHT KIEL

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel
auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2004
durch den Richter am Landgericht Gabler, die Richterin am Landgericht
Görschen-Weller und die Richterin am Landgericht Dr. Bracker

für R e c h t erkannt::

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Eckernförde vom 02.07.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen keine weiteren Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG i.V.m. § 3 PflVG gegel1 die Beklagten zu. Dem Kläger ist es nicht gelungen, hinreichend darzulegen und zu beweisen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis bzw. sein Verhalten nicht ursächlich für den Unfall gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Behauptung des Beklagten, :dass das Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung vor und während des Unfalls nicht ursächlich gewesen sei.

Gemäß § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.

Gegen diese Ordnungsvorschrift hat der Kläger verstoßen.

§ 23 StVO regelt umfassend die sonstigen Pflichten eines Fahrzeugführers hinsichtlich seiner Fähigkeit, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug in jeder Verkehrslage sicher beherrschen zu können. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit einer Benutzung von Mobiltelefonen ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt hat der Gesetzgeber ein solches Verbot ausdrücklich in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen. Dabei begründet das unzulässige Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Fahrzeugführer hierdurch in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist, womit an die Darlegung und den Beweis die Unabwendbarkeit eines Unfalls erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen. Diese hat der Kläger mit seinem Vortrag nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall geht die Kammer davon aus, dass der Kläger durch die Benutzung des Mobiltelefons abgelenkt und in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu spät erkannt hat, obwohl der Beklagte zu 1. - welchem die Kammer folgt - plausibel und nachvollziehbar geschildert hat, dass er sich in die Kreuzung hineingetastet und den Kläger auf sich zukommen gesehen habe. Andererseits spricht für eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit der Umstand, dass der Kläger sein Fahrzeug auf dem Kreuzungsbereich nicht weiter nach rechts gelenkt hatte, um einen Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug zu vermeiden. Dies wäre ihm möglich gewesen, da er nach eigener Schilderung rechts von sich keinen Verkehrsteilnehmer hätte gefährden können und dieser Verkehrsraum auch frei gewesen ist. Die Möglichkeit einer Abwendbarkeit des Unfalls durch Ausweichen ergibt sich insbesondere daraus, dass die AnstoßsteIlen der Fahrzeuge nur eine geringe Überdeckung ergeben haben. Insofern hätte der Kläger nur ca. 20 - 30 cm nach rechts ausweichen müssen, um den Unfall zu vermeiden.

Da andere Gründe für das Unterlassen dieses Fahrmanövers nicht ersichtlich sind, kommt hierfür das Telefonieren als einzige Ursache in Betracht, da der Kläger sowohl durch das Führen des Lenkrades mit nur einer Hand als auch durch die Ablenkung beim Halten des Mobiltelefons daran gehindert war, entsprechend auf die Verkehrssituation zu reagieren.

Die Kammer sah daher keinen Anlass, die Haftungsquote zugunsten des Klägers abzuändern, zumal es auch vertretbar gewesen wäre, ein Mitverschulden aufseiten des Klägers wegen seines gefahrbegründenden Verhaltens durch Telefonieren ohne Freisprechanlage anzunehmen, da die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO eine ebenso wichtige Pflicht beim Führen eines Fahrzeuges aufstellt wie andere Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, welche ebenfalls die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verhindern sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 2PO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

RechtsgebieteSchadenrecht, StraßenverkehrsordnungVorschriften§ 23 StVG

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