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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Honorarverluste vermeiden: Typische Fehler bei der Abrechnung der UPT-Behandlungsstrecke (1)

    | Durch die Beschreibung der Behandlungsstrecke in der PAR-Richtlinie (vgl. AAZ 07/2021, Seite 2 ff.) ist die Abrechnung von Parodontitis-(PAR-)Behandlungen sehr anspruchsvoll geworden. Betroffen ist insbesondere die Phase der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) mit den dort geltenden zeitlichen Abständen. Das wirkt sich auch auf die Koordination der Behandlungstermine, also auf die gesamte Praxisorganisation, aus. Die fehlerhafte Anwendung der Abrechnungsbestimmungen kann leicht zu Falschabrechnungen und damit zu Honorarkürzungen durch die KZVen, d. h. zu Umsatzverlusten, führen. Wie Sie diese vermeiden, zeigt der folgende Beitrag. |

    BEMA-Nr. UPTg wird zu früh abgerechnet

    Gemäß Leistungsbeschreibung ist die BEMA-Nr. UPTg ab dem Beginn des zweiten Jahres einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig:

     

    • Leistungsbeschreibung zur unterstützenden Parodontitistherapie (UPTg)

    g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.“ [Hervorhebung durch die Redaktion]