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  • · Fachbeitrag · Umstrukturierungen

    Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung: Folgen für die Einbringung eines „Restbetriebs“ in eine GmbH

    von Dipl.-Finw. StB Lukas Hendricks, Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH), Bonn-Bad Godesberg

    | Soll ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG in eine GmbH eingebracht werden, stellen im BV oder Sonder-BV verhaftete Grundstücke häufig ein nicht zu unterschätzendes Einbringungshindernis dar. Hier kann es sich anbieten, das Grundstück vorher zu „isolieren“ und nur noch den „Restbetrieb“ steuerlich begünstigt einzubringen. Dabei kommt es entscheidend auf das Zusammenspiel von § 20 UmwStG und § 6 Abs. 5 EStG an. Seit der Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung hat der BFH hier für völlig neue Spielregeln gesorgt, die man bei Umstrukturierungen nutzen kann. Doch es bestehen auch große Unsicherheiten. |

    1. Ausgangssituation

    Die Einbringung nach § 20 UmwStG erfordert bekanntlich die Übertragung sämtlicher funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen in die aufnehmende Kapitalgesellschaft. Sind nun im notwendigen BV oder Sonder-BV des Einbringenden Grundstücke vorhanden, ist es aus verschiedenen Gründen häufig nicht gewünscht, diese mit in die GmbH zu übertragen. Zum einen würde das Grundstück dann ungewollt Haftungsmasse der GmbH, zum anderen fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an.

     

    GESTALTUNGSTIPP | Als Ausweg aus diesem Dilemma bietet sich nach der jüngeren Rechtsentwicklung die vorherige Isolierung des Grundstücks durch eine Übertragung in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft an, um das verbleibende Einzelunternehmen beziehungsweise den reduzierten Mitunternehmeranteil im Anschluss steuerneutral gemäß § 20 UmwStG in die Kapitalgesellschaft einbringen zu können.

              

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