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  • · Fachbeitrag · Der neue UmwandlungssteuerErlass

    Aktuelle Entwicklungen bei der Einbringung in eine GmbH nach den §§ 20 und 21 UmwStG

    von StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott, Köln

    | In GStB 3/2025 sind die sich aus dem UmwSt-Erlass 2025 sowie aus dem JStG 2024 ergebenden Folgen für die Umwandlung einer mittelständischen GmbH in ein Personenunternehmen erörtert worden (vgl. Ott, GStB 25, 103 ). Doch auch für den Bereich der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach den §§ 20 ff. UmwStG sieht der UmwSt-Erlass 2025 wichtige Änderungen vor. Die für die Praxis bedeutsamen Aussagen zur Einbringung eines Personenunternehmens in eine GmbH nach § 20 UmwStG werden nachfolgend dargestellt. Aufgrund der Neufassung des § 27 Abs. 3 UmwStG durch das JStG 2024 sind die Sonderregelungen für die Besteuerung einbringungsgeborener Anteile alten Rechts (u. a. § 21 UmwStG a. F.) allerdings nur noch anzuwenden, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 1.1.25 eingetreten ist. |

    1. Einbringender nach § 20 UmwStG

    Zu einer der häufigsten Umstrukturierungsvarianten gehört in der Praxis die Umwandlung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine GmbH. Unabhängig von der zivilrechtlichen Behandlung einer Umwandlung in eine GmbH richtet sich die steuerrechtliche Behandlung nach § 20 UmwStG. Wird eine Sachgesamtheit (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) gegen Gewährung neuer Anteile in eine GmbH eingebracht, besteht nach § 20 UmwStG die Möglichkeit, das eingebrachte Betriebsvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen. Lediglich für übernommene Pensionsrückstellungen ist die Bewertung mit dem Teilwert nach § 6a EStG vorgeschrieben.

     

    Nach Rn. 20.02 ist Einbringender jeweils der Rechtsträger, dem die Gegenleistung in Form der gewährten neuen Gesellschaftsanteile zusteht. Einbringender kann jede natürliche Person i. S. d. § 1 Abs. 4 UmwStG sein, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU/EWR unbeschränkt steuerpflichtig und auch nach den mit Drittstaaten bestehenden DBA als innerhalb dieses Gebiets ansässig anzusehen ist. Nach Rn. 01.53 kommen weiterhin als Einbringende auch nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedsstaates oder EWR-Staates gegründete in- oder ausländische Gesellschaften in Betracht, wenn sich deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten befindet (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UmwStG).