Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH stärkt Eigentümern vorbeschädigter Fahrzeuge den Rücken

    | Die Maserati-Entscheidung des OLG Köln, über die VA in der Ausgabe 2/19, S. 22 kritisch berichtet hat, hat der BGH nun mit folgendem Leitsatz kassiert: |

     

    Behauptet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, von einem eventuellen Vorschaden selbst keine Kenntnis und den beschädigten Pkw in unbeschädigtem Zustand erworben zu haben, kann ihm nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die er kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich nicht gehindert, die von ihm nur vermutete fachgerechte Reparatur des Vorschadens zu behaupten und unter Zeugenbeweis zu stellen. Darin liegt weder eine Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht noch ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

     

    1. BGH deckt Fehler der Vorinstanz auf

    Schonungslos deckt der BGH einen Fehler nach dem anderen in dem 522er Beschluss des OLG Köln auf. Einmal mehr zeigt sich, dass in Unfallsachen nicht spezialisierte OLG-Senate häufig überfordert sind. Die Fehler, die dem OLG Köln unterlaufen sind, gehen allerdings zum Teil auf eine weitverbreitete Spruchpraxis zurück, für die Unfall-Spezialsenate verantwortlich sind. VA hat diese Rechtsprechung seit Jahren kritisch begleitet (zuletzt Update in VA 18,188 ff.).

     

    2. Diese Auswirkungen hat die Entscheidung

    Das dort auf Seite 191 skizzierte „Sonderproblem“ des Vorschadens beim Vorbesitzer ist Thema in der Maserati-Sache. Wie das OLG Köln damit umgegangen ist, ist typisch für eine verfehlte Judikatur vieler Instanzgerichte. Damit sollte nun endlich Schluss sein. Was Anwälte bei einem Vorschaden außerhalb der Besitzzeit des Mandanten vortragen können bzw. dürfen und was sie nicht vortragen müssen, z. B. Details der (unbekannten) Reparatur, geht aus dem BGH-Beschluss deutlich hervor. Wichtig ist auch der Hinweis des VI. ZS auf die Pflicht des Tatrichters, einen Mindestschaden in Betracht zu ziehen. Nicht nur, aber auch dafür darf sich der Geschädigte auf Zeugen berufen, die zum äußerlichen Zustand des (reparierten) Fahrzeugs beim Ankauf oder zeitnah danach nähere Angaben machen können. Sie sind nicht von vornherein ungeeignet. Wenn beim Ankauf ein Experte dabei war, wie bei dem Maserati, umso besser für den Kläger.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur tatrichterlichen Überzeugungsbildung beim Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfalls ‒ Feststellung der Einwilligung nach dem Beweismaß des § 286 ZPO ‒ aktuell BGH 1.10.19, VI ZR 164/18, Abruf-Nr. 212476.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 5 | ID 46269218