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  • 26.09.2018 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Auslegung von (mündlichen) Honorarvereinbarungen nach dem Empfängerhorizont

    Ist unklar, für welche Tätigkeiten eine Stundenhonorarvereinbarung gelten soll, ist die Vereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Eine unpräzise und/oder nur mündlich getroffene Honorarvereinbarung ist also aus Sicht des Mandanten auszulegen. Dass sich dies zulasten des Steuerberaters auswirken kann, zeigt ein Fall des LG Dortmund (12.1.18, 17 S 133/17).