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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung entfällt nur unter engen Voraussetzungen!

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    | Lassen sich die Parteien einer Außenprüfung auf eine tatsächliche Verständigung ein, um Rechtssicherheit für die Zukunft zu erlangen, müssen sich die Parteien gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann an das Ergebnis einer tatsächlichen Verständigung halten, wenn die vereinbarte Erhöhung der Betriebseinnahmen zu einem Rohgewinnaufschlagsatz deutlich oberhalb der Richtsatzsammlung führt ( FG Nürnberg 13.1.17, 4 K 1172/16, Abruf-Nr. 192426 ). |

    Hintergrund

    Gemäß § 88 Abs. 1 S. 1 AO ermitteln die Steuerbehörden den Sachverhalt von Amts wegen. Insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung stößt dieses gesetzliche Leitbild trotz Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen nicht selten an seine Grenze. Um den Arbeits- und Zeitaufwand bei Fällen mit erschwerter Sachverhaltsermittlung auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, hat sich das Institut der „tatsächlichen Verständigung“ etabliert (vgl. u. a. BFH 11.12.84, VIII R 131/76; AEAO Nr. 1 zu § 88 AO). Neben der gesteigerten Effektivität des Besteuerungsverfahrens ist die einvernehmliche Klärung des Sachverhalts zudem der Herstellung des Rechtsfriedens dienlich.

     

    Voraussetzung ist zunächst, dass der Sachverhalt nur unter erschwerten Umständen zu ermitteln ist, also die Ermittlung des Sachverhalts nur mit überdurchschnittlichem Arbeits- und Zeitaufwand möglich ist.

     

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