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  • · Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung

    Urteilsanforderungen bei einer Messung mit „Provida 2000 Modular“

    • 1.Auch bei dem Messverfahren „Provida 2000 Modular“ reicht es aus, darzulegen, dass ein sog. standardisiertes Verfahren zum Einsatz gekommen ist, die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sowie die gewonnenen Messergebnisse und die in Ansatz gebrachte Messtoleranz mitzuteilen.
    • 2.Sollte die konkrete Verwendung des Messgeräts einen anderen als vom AG zugrunde gelegten Toleranzwert notwendig machen, bedarf es einer Verfahrensrüge, in der der Betroffene konkret darlegen muss, in welcher Art und Weise die Messanlage in Einsatz gebracht worden ist und welcher andere als der festgestellte Toleranzwert sich daraus ergibt.

    (OLG Frankfurt a.M. 13.3.13, 2 Ss-OWi 1003/12, Abruf-Nr. 131460)

     

    Praxishinweis

    Fehlerquellen einer Messung muss der Amtsrichter nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Tut er das nicht und will der Betroffene die amtsgerichtlichen Feststellungen angreifen, bedarf es einer zulässigen Verfahrensrüge und nicht nur der Sachrüge (zur Abgrenzung Junker in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil A Rn. 2707 ff.; 2795 ff.). Auf eine Sachrüge hin sind neben den Verfahrensvoraussetzungen nur Rechtsfehler beachtlich, die sich aus der Urteilsurkunde selbst ergeben oder gerichtsbekannt sind. Ziel der Sachrüge ist nämlich die Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Messungen entgegenstehen, die aber in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können deshalb nicht im Wege der allgemeinen Sachrüge, sondern nur mit einer entsprechenden Verfahrensrüge gerichtlicher Kontrolle zugängig gemacht werden (so ausdrücklich BGHSt 39, 291).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 101 | ID 39401980