Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fahrverbot

    Vollstreckungsbeginn erfordert nicht die Abgabe des Führerscheins bei der StA

    Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbots erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist (AG Parchim 18.12.12, 5 OWiG 424/12, Abruf-Nr. 130354).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hatte unter Anwendung des § 25 Abs. 2a StVG gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger angekündigt, binnen der Vier-Monats-Frist seinen Führerschein bei der Verwaltungsbehörde in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheins bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde.

     

    Das AG hat sich der Auffassung des Betroffenen angeschlossen. Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. Allerdings besteht keine Regelung, dass dies nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche erfolgen kann. Vielmehr sprechen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe bei jeder entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung i.S. der Vorschrift anzuerkennen.

     

    Praxishinweis

    Maßgeblich ist in dem Zusammenhang § 59a Abs. 5 S. 2 StrVollStrO. Danach beginnt die Verbotsfrist mit Eingang des Führerscheins bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Das ist die Staatsanwaltschaft. Gelangt jedoch der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots zunächst in den Gewahrsam einer anderen Stelle, die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, wird nach § 59a Abs. 5 S. 3 StrVollStrO die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet. Die letztere Regelung zielt auf die Abgabe bei einer Polizeidienststelle, die allerdings wohl zur Entgegennahme bereit sein muss.

     

    Ganz unbestritten ist es aber nicht, ob für den Vollstreckungsbeginn die Abgabe bei einer unzuständigen Behörde ausreicht (Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, § 25 Rn. 31). Der Verteidiger sollte daher auf jeden Fall abklären, ob die Polizeidienststelle zur Verwahrung bereit ist. Praktischer ist es sicherlich, dort den Führerschein abgeben zu können, als ihn ggf. zur weit(er) entfernten StA schicken zu müssen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Einem juristischen Laien muss nicht bewusst sein, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird: OLG Koblenz VA 10, 119.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 49 | ID 37698730