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  • 08.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130354

    Amtsgericht Parchim: Beschluss vom 18.12.2012 – 5 OWiG 424/12

    Der Beginn der Vollstreckung eines Fahrverbotes erfordert nicht zwingend, dass der Führerschein bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde einzureichen ist.


    5 OWiG 424/12

    AG Parchim
    Beschluss v. 18. 12. 2012

    In dem Bußgeldverfahren gegen pp.

    wegen Ordnungswidrigkeit
    hat das Amtsgericht Parchim durch den Richter am Amtsgericht am 18.12.2012 beschlossen:

    Dem Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 05.11.2012 wird stattgegeben und festgestellt, dass das Fahrverbot aus dem Urteil vom 28.06.2012 mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins der Betroffenen beim Kreisordnungsamt Straußberg wirksam wird.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Kasse der Verwaltungsbehörde.

    Gründe
    Mit dem oben bezeichneten Urteil hat das Amtsgericht Parchim gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h eine Geldbuße in Höhe von 280,00 € festgesetzt und der Betroffenen für die Dauer von einem Monat das Fahren von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Dabei hat das Gericht angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein spätestens nach Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt.

    Die Betroffene hat durch ihren Verteidiger angekündigt, binnen der 4 Monatsfrist ihren Führerschein bei dem Kreisordnungsamt Straußberg in amtliche Verwahrung geben zu wollen, um so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat demgegenüber eingewandt, dass erst durch die Abgabe des Führerscheines bei ihr als Vollstreckungsbehörde das Fahrverbot wirksam werde. Sowohl die Staatsanwaltschaft Schwerin als auch die Betroffene haben darauf gerichtliche Entscheidung begehrt.

    Nach § 25 Abs. 2 S. 2 StVG werden die von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine für die Dauer des Fahrverbotes amtlich verwahrt. Dabei enthält die Vorschrift allerdings keine Regelung, dass die amtliche Verwahrung regelmäßig nur bei der Vollstreckungsbehörde als eine solche anzusehen ist. Vielmehr sprechen Praktikabilitätserwägungen dafür, die Abgabe des Führerscheines bei jeder das Fahrerscheindokument entgegennehmenden Ordnungsbehörde als Abgabe in amtliche Verwahrung im Sinne der Vorschrift anzuerkennen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 OWIG.