Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH klärt RDG-Streit bei Abtretung erfüllungshalber

    Eine Autovermietung kann von einem Haftpflichtversicherer aus erfüllungshalber abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall verlangen, wenn die volle Einstandspflicht unstreitig und allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Die Einziehung der abgetretenen Schadenersatzforderung ist auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt (BGH 31.1.12, VI ZR 143/11, Abruf-Nr. 120454).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Kl. hatte mit einem vom Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. für seine Mitglieder entwickelten und empfohlenen Formular gearbeitet. Die Abtretung erfolgte, wichtig für die rechtliche Bewertung, erfüllungshalber. Der BGH hat offen gelassen, ob die Kl. in einer fremden Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG tätig geworden ist. Die Einziehung der erfüllungshalber abgetretenen Schadenersatzforderung sei nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG jedenfalls auch erlaubt, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht. Der BGH hat das LG-Urteil aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe zurückverwiesen.

     

    Praxishinweis

    Das Urteil, bisher nur aus einer BGH-Pressemitteilung bekannt, ist keine Überraschung. Dafür ist die Argumentation der Gerichte, die mit der Annahme eines RDG-Verstoßes die Aktivlegitimation verneint haben, einfach zu dünn und zu durchsichtig gewesen. Für das „neue“ RDG vom BGH nunmehr entschieden sind außer der jetzt geklärten Abtretung erfüllungshalber auch die Abtretung an Erfüllungs statt; insoweit schon keine Besorgung eines fremden Geschäfts (2.12.11, V ZR 30/11,Tz 14, Abruf-Nr. 120255). Sicherungsabtretungen sind unter Berücksichtigung von BGH NJW 05, 135 (zum alten RBerG) nach Maßgabe von OLG Stuttgart VA 11, 166 zu beurteilen. Fazit: Die RDG-Schlacht ist geschlagen. Verlierer sind die KH-Versicherer.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 41 | ID 31773370