23.04.2014 · Fachbeitrag aus RVGprof · Kostenrecht
Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 66 Abs. 2 GKG n.F.) gegen den Kostenansatz ist nur wegen einer Verletzung des Kostenrechts statthaft. Die Rüge der ungenügenden Einsatzbereitschaft eines Pflichtverteidigers betrifft stattdessen die Anspruchsberechtigung des Rechtsanwalts dem Grunde nach. Damit kann ein Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht gehört werden (OLG Dresden 19.9.13, 2 Ws 445/12, Abruf-Nr. 141210 ).
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23.04.2014 · Fachbeitrag aus RVGprof · Rahmengebühr
Möchten Sie eine angemessene Rahmengebühr bestimmen, sind Sie nicht an eine Einteilung in Mindest-, Mittel- oder Höchstgebühr (Onderka, AK 14, 66) gebunden, sondern können die Gebühr innerhalb des Betrags- oder Satzrahmens bestimmen. Lesen Sie im Folgenden eine Musterformulierung zur Gebührenbestimmung.
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16.04.2014 · Nachricht aus RVGprof · Kostenfestsetzungsverfahren
Die Partei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei einem Obsiegen vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. § 91 ZPO bringt das Gebot einer sparsamen beziehungsweise ökonomischen Prozessführung zum Ausdruck. Der prozessuale Erstattungsanspruch besteht daher nur in den Grenzen einer sparsamen, nicht aber der einer optimalen Prozessführung (OLG Celle 3.1.14, 2 W 275/13).
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10.04.2014 · Nachricht aus RVGprof · Kostenerstattung
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034 ).
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08.04.2014 · Nachricht aus RVGprof · Familienrecht
Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterung sowie die in § 160 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung keine mündliche Verhandlung sind (OLG Schleswig 12.2.14, 15 WF 410/13).
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