Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt nicht nur, wenn zum Nachlass ein Handelsgeschäft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört. Umfasst der Nachlass auch eine Beteiligung als persönlich Haftender an einer Personengesellschaft, ergeben sich für den Testamentsvollstrecker (TV) vielfältige Fragen bei seiner Amtsführung. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass eine enge Verzahnung zwischen Gesellschafts- und Erbrecht besteht.
Die Bedeutung von Stiftungen für die Nachfolgeplanung bei größeren und großen Familienunternehmen hat deutlich zugenommen. PU erläutert die in der Praxis etablierten Stiftungsmodelle, ihre Einsatzmöglichkeiten und ...
Befindet sich das zu übergebende Unternehmen aktuell in einer schwierigen Situation, führt dies im Rahmen eines Generationenwechsels zu einigen Besonderheiten: Der Übernehmer wird nicht bereit sein, für ein ...
Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die ...
Wie der BFH mit Urteil vom 17.6.20 entschieden hat, können auch unbekannte Erben zur Erbschaftsteuer herangezogen werden. Zumindest dann, wenn ausreichend Zeit bestand, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht ...
Sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein hat das Stiftungsrecht eine lange Tradition. Stiftungen können ein probates Mittel zur Unternehmensnachfolge darstellen. PU stellt die steuerlichen Vor- und Nachteile ...
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Erfolgt die Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach dem Erbfall, steht der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG der Erbengemeinschaft zu und nicht dem Erben, der den begünstigten Gegenstand im Zuge der Auseinandersetzung erhält. Setzen sich die Erben auseinander, liegt eine gemischte Schenkung vor, sofern einer der Erben wertmäßig wesentlich mehr erhält (FG Baden-Württemberg 12.2.20, 7 K 3343/18, Abruf-Nr. 216703 , Rev. BFH: II R 12/20; 7 K 3078/18, Abruf-Nr. 216704 ).